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 Abfindung Arbeitslosengeld




Wenn Arbeitgeber sich von Arbeitnehmer trennen möchten, ist es in einigen Fällen an der Tagesordnung, Abfindungen zu zahlen. In den meisten Fällen möchten die Unternehmen die Arbeitnehmer schlichtweg "los werden", ohne mit Klagen auf Weiterbeschäftigung oder ähnliches rechnen zu müssen.

Darum wird in vielen Fällen auch eine Abfindung gezahlt, die den Arbeitnehmer positiv stimmen soll. Die Höhe der Abfindung richtet sich hierbei meist nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre und nach dem Alter des Angestellten.

Nicht immer gelingt es Arbeitnehmern nach einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages übergangslos in ein neues Beschäftigungsverhältnis einzumünden. Hier bleibt dann nur der Weg zur Agentur für Arbeit um Arbeitslosengeld zu beantragen.

Natürlich spielt die Abfindung auch hier eine Rolle - Auskünfte zur Zahlung muss der Arbeitgeber bestätigen. Für die Agentur für Arbeit ist es zunächst wichtig, ob die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist eingehalten wurde, oder ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit dem Angebot der Abfindung gelöst wurde.

Wurde die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten, so darf der Arbeitnehmer die Abfindung im vollen Umfang behalten und nach eigenem Ermessen verbrauchen bzw. ausgeben.

Wurde die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, so wird von der Agentur für Arbeit errechnet, wie lange mit der gezahlten Abfindungssumme gelebt werden kann. Erst nach Ablauf dieser Frist, bzw. nach dem aufbrauchen der Abfindungssumme, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Zudem sollte beachtet werden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages weitere Nachteile für den Arbeitnehmer bringt. Dieser führt seine Arbeitslosigkeit bewusst herbei, so dass von der Agentur für Arbeit eine 3 monatige Sperrzeit verhängt wird.

In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es bleibt hier nur die Beantragung von Arbeitslosengeld II oder das aufbrauchen der gezahlten Abfindung.



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