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 Lohnsteuerklassen




Der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer richten sich bei Arbeitnehmern in Deutschland nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Insgesamt gibt es sechs Lohnsteuerklassen, nach denen ein Arbeitnehmer besteuert werden kann.

Steuerklasse I
 

Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 1:

- Ledige
- Verheiratete, die dauernd getrennt leben
- Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
- In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende
- Geschiedene
- Verwitwete


Steuerklasse II

Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 2:

- Alleinerziehende mit der Erfüllung der Voraussetzungen von Steuerklasse I sowie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Verwitwete mit mindestens einem Kind (Steuerklasse gilt ab Monatsbeginn, der auf den Sterbemonat des Ehegatten folgt)


Steuerklasse III

Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 3:

- Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist
(diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Ehegatten permanent getrennt leben)
- Zusammenlebende Ehegatten, von denen nur einer arbeitet
- Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres
(der verstorbene Ehegatte muss zum Todeszeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Zudem darf das Ehepaar zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben)


Steuerklasse IV
 

Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 3:

 Unverheiratete Arbeitnehmer, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

- Dies gilt auch für Lebende getrennte
- Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
- Sofern ein Ehegatte einen Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
- Die Lohnsteuerklasse IV eignet sich für Ehegatten die circa gleich viel verdienen

Steuerklasse V

Die Lohnsteuerklasse 5 wird dann gewählt, wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Einkommen der Ehegatten sehr stark unterscheiden. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der geringer Verdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.


Steuerklasse VI
 

Die Steuerklasse 6 wird dann eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer (egal ob verheiratet oder ledig) eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Darüber hinaus wird die Lohnsteuerklasse 6 eingetragen, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung.


Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge:


Steuerklasse

I

II

III

IV

V

VI

Grundfreibetrag

7664

7664

15328

7664

nein

nein

Arbeitnehmerpauschbetrag

920

920

920

920

920

nein

Sonderausgaben-pauschbetrag

36

36

72

36

nein

nein

Vorsorgepauschale

xxx

xxx

xxx

xxx

nein

nein

Alleinerziehendenentlastung

nein

1308

nein

nein

nein

nein

Kinderfreibetrag je Kind

5808

5808

5808

2904

nein

nein





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