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 Limited / britische LTD gründen




In Großbritannien ist die Limited als Rechtsform stark vertreten. Sie wird grundsätzlich unterschieden in die Private Limited Company by shares (Ltd.) und der Public Limited Company (PLC).

Bei beiden Rechtsformen handelt es sich um Aktiengesellschaften mit dem kleinen Unterschied, dass bei der PLC die Aktien der gesamten Öffentlichkeit angeboten werden, ähnlich der deutschen AG, wohingegen bei der Ltd. der Gesellschafterkreis nur begrenzt bleiben soll, vergleichbar mit der deutschen GmbH.

Einfacher und günstiger zu gründen ist die Variante der Ltd. Auch immer mehr deutsche Existenzgründer haben die Rechtsform der Limited als alternative Gründungsform für sich entdeckt, da bei der Gründung nur ein geringes Stammkapital von Nöten ist.

Für die Gründung wird mindestens ein Gesellschafter als auch ein Geschäftsführer benötigt, wobei auch die Möglichkeit besteht, dass beide Positionen von einer Person besetzt werden. Zusätzlich ernannt werden muss ein Gesellschaftssekretär, welcher die Kommunikation mit den englischen Behörden ausübt.

Diese Aufgabe kann aber auch durchaus von einer Limited-Gründungsagentur gegen eine Gebühr übernommen werden, sodass prinzipiell eine Person für die Gründung einer Limited ausreicht.

Eingetragen wird die nach englischem Recht gegründete Gesellschaft im englischen Handelsregister (Companies House). Des Weiteren wird ein Gesellschaftsvertrag zur Regelung der Außenverhältnisse aufgesetzt.

Grundsätzlich ist der Name einer Ltd. frei wählbar, muss aber mit dem Zusatz "Ltd." oder "Limited" enden. Ist die Limited in Deutschland gewerblich tätig, muss sie auch hier unter Angabe der deutschen Geschäftsadresse beim Gewerbeamt gemeldet sein.

Einmal jährlich ist jede Limited dazu verpflichtet einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, eines Geschäftsberichtes sowie eines vom Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht beim Handelsregister vorzulegen.



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