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 Berliner Testament




Das Berliner Testament ist im deutschen Erbrecht ein Testament, in dem sich Ehepartner oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. In der Regel geschieht dies in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Rahmen eines Erbvertrages.

Durch das Berliner Testament wird somit festgelegt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beidseitige Nachlass an eine dritte Person fallen soll – in der Regel handelt es sich dabei um die eigenen Kinder. Somit wird der Nachlass des zuerst verstorbenen Partners an den überlebenden Ehegatten übergeben – dieser ist somit Vollerbe. Nach dem Tod des Letztversterbenden geht dann der gesamte Nachlass an den im Berliner Testament genannten Dritten über. Obwohl der überlebende Ehegatte an keine Beschränkungen gebunden ist, darf dieser kein weiteres Testament errichten, welches an den vorhandenen Anforderungen etwas ändert.

Das Berliner Testament kann zur Folge haben, dass weitere pflichtteilsberechtige Personen Anspruch auf den Nachlass bekommen. Dies ist dann der Fall, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet. In diesem Fall wird der neu angeheiratete Ehepartner ebenfalls gegenüber dem überlebenden, geschiedenen Ehegatten pflichtteilsberechtigt. Sofern aus dieser neuen Ehe Kinder hervorgehen, sind auch diese pflichtteilsberechtigt.

Für die Kinder aus erster Ehe bedeutet dies eine Schmälerung der Ansprüche, da der Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten und ggf. der daraus hervorgegangenen Kinder sich unter die Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe berechnet.

Ein Weg um dies zu verhindern ist eine Wiederverheiratungsklausel, welche im Berliner Testament geregelt wird. Diese Klausel bewirkt, dass im Falle einer Wiederheirat dem überlebenden Ehegatten die Erbschaft entzogen wird und stattdessen dem festgelegten Dritten zukommt.

Eine Gefahr des Berliner Testaments kann darin liegen, dass die im Berliner Testament eingetragenen Schlusserben beim ersten Erbfall bereits enterbt sind und damit die Möglichkeit haben, den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden geltend machen zu können.

Dieser Pflichtteilsanspruch kann insbesondere dann den überlebenden Ehegatten in finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn der Nachlass nur aus Grundstücken oder Wertpapieren besteht. Um dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, kann schon beim Festlegen des Berliner Testaments ein so genannter Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart werden.



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