Das Berliner Testament ist im deutschen Erbrecht ein Testament, in dem sich Ehepartner
oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. In der Regel geschieht
dies in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Rahmen eines Erbvertrages.
Durch das Berliner Testament wird somit festgelegt, dass nach dem Tod des Überlebenden
der beidseitige Nachlass an eine dritte Person fallen soll – in der Regel handelt
es sich dabei um die eigenen Kinder. Somit wird der Nachlass des zuerst verstorbenen
Partners an den überlebenden Ehegatten übergeben – dieser ist somit Vollerbe. Nach
dem Tod des
Letztversterbenden geht dann der gesamte Nachlass an den im Berliner
Testament genannten Dritten über. Obwohl der überlebende Ehegatte an keine Beschränkungen
gebunden ist, darf dieser kein weiteres Testament errichten, welches an den vorhandenen
Anforderungen etwas ändert.
Das Berliner Testament kann zur Folge haben, dass weitere pflichtteilsberechtige
Personen Anspruch auf den Nachlass bekommen. Dies ist dann der Fall, wenn der überlebende
Ehepartner erneut heiratet. In diesem Fall wird der neu angeheiratete Ehepartner
ebenfalls gegenüber dem überlebenden, geschiedenen Ehegatten pflichtteilsberechtigt.
Sofern aus dieser neuen Ehe Kinder hervorgehen, sind auch diese pflichtteilsberechtigt.
Für die Kinder aus erster Ehe bedeutet dies eine Schmälerung der Ansprüche, da der
Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten und ggf. der daraus hervorgegangenen Kinder
sich unter die Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners
aus erster Ehe berechnet.
Ein Weg um dies zu verhindern ist eine Wiederverheiratungsklausel, welche im Berliner
Testament geregelt wird. Diese Klausel bewirkt, dass im Falle einer Wiederheirat
dem überlebenden Ehegatten die Erbschaft entzogen wird und stattdessen dem festgelegten
Dritten zukommt.
Eine Gefahr des Berliner Testaments kann darin liegen, dass die im Berliner Testament
eingetragenen Schlusserben beim ersten Erbfall bereits enterbt sind und damit die
Möglichkeit haben, den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden geltend
machen zu können.
Dieser Pflichtteilsanspruch kann insbesondere dann den überlebenden Ehegatten in
finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn der Nachlass nur aus Grundstücken oder
Wertpapieren besteht. Um dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, kann schon beim Festlegen
des Berliner Testaments ein so genannter Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart
werden.
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