Der Kinderfreibetrag kann alternativ zum Kindergeld in Anspruch
genommen werden. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer steht jedem Steuerpflichtigen
für jedes zu berücksichtigende Kind ein jährlicher Freibetrag von 1.824 Euro für
das sächliche Existenzminimum des Kindes zu.
Darüber hinaus wird für jedes Kind jährlich ein Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro
für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung
des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Die Nutzung des Kinderfreibetrages ist
insbesondere für Eltern mit hohem Einkommen lohnenswert.
Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
kommen grundsätzlich nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld
sind. Dies wird mittels der Steuererklärung automatisch vom Finanzamt überprüft.
In der Regel ist der Steuerfreibetrag deshalb nur für die Eltern interessant, deren
Jahreseinkommen circa 60.000 Euro übersteigt. Ab dieser Einkommensgrenze ist beispielsweise
die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag höher als das Kindergeld.
Bei Ehegatten, welche zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln
sich die Beiträge auf 3.648 Euro. Wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis
steht, betragen die Beiträge 2.160 Euro.
Bei Kindern unter 18 Jahren, sowie bei Kindern mit bestimmten Behinderungen, ist
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kinderfreibetrages
nicht relevant. In allen anderen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld und
den Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte sowie Bezüge des Kindes bei mehr als 7.188
Euro im Jahr liegen.
Der Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht vom Geburtsmonat des Kindes an.
Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stief-/Großeltern ist mit Zustimmung
(Anlage K) möglich.
Weitere Artikel:
Patientenverfügung Mutterschaftsgeld Vorsorgevollmacht Kinderzuschlag
|