Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine vertragliche Regelung
einer einvernehmlichen Beendigung eines Schuldverhältnisses (meistens eines Arbeitsverhältnisses).
Der Aufhebungsvertrag ist somit eine Alternative zur Kündigung und eignet sich insbesondere
dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schnell gehen soll.
In einem Aufhebungsvertrag wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne die Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt. Die Vorteile der schnellen Auflösung
des Vertrages kommen insbesondere dann zu tragen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb
eines kurzen Zeitraums eine neue Stelle antreten möchte, oder einen schnellen Ausstieg
aus dem Unternehmen wünscht, ohne die regulären Kündigungsfristen einhalten zu müssen.
Der Arbeitgeber muss in einem Kündigungsprozess keine Gründe offen legen, die zur
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Arbeitnehmer
wird jedoch im Gegenzug nicht auf seine Rechte verzichten wollen. Aus diesem Grund
ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel von einem finanziellen
Anreiz (= einer Abfindung) für den Arbeitnehmer abhängig. Es besteht jedoch keine
gesetzliche Regelung für eine solche Abfindung.
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich verfasst werden. Besondere Hinweispflichten
hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bestehen nicht. Der Widerruf eines Aufhebungsvertrages
ist nur dann möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist.
Grundsätzlich sollte man sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht unter Druck setzen
lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag ohne vorherige Ankündigung
und ohne Not vorgelegt wird. Wer sich in dieser Situation unter Druck setzen lässt
und unterschreibt, kann dies mit ziemlicher Sicherheit nicht mehr widerrufen. Gerade
in überraschenden Situationen lassen sich viele Arbeitnehmer einschüchtern und unterschreiben
den Aufhebungsvertrag. Die beste Lösung ist es jedoch, den Vertrag einem Arbeitsrechtler
vorzulegen. Kein Arbeitgeber kann seine Angestellten zur Unterschrift
zwingen.
Für den Arbeitnehmer ist es natürlich von Interesse eine so genannte Sperrzeit zu
vermeiden. (= den Ausschluss auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wegen versicherungswidrigem
Verhalten). Wer also einen Aufhebungsvertrag abschließt und im Anschluss an das
Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beziehen möchte, sollte bei der Gestaltung eines
Aufhebungsvertrages darauf achten, dass dieser so gestaltet wird, dass keine Sperrzeit
zu befürchten ist. Die Alternative dazu ist die Anpassung der Abfindung, sodass
diese als Ausgleich für die zu erwartende Sperrzeit gesehen werden kann.
Welche Dinge sollte ein Aufhebungsvertrag beinhalten?
- den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klarstellung, dass
das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird
- noch offene, zustehende Zahlungen (Überstunden, Provisionen etc.)
- die Gewährung bzw. Abgeltung von Resturlaub
- die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber ein qualifizierendes, wohlwollendes Zeugnis
erteilt, sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren
- eine allgemeine Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel, welche festhält, dass durch
den Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt
sind.
Weitere Artikel:
Untermietvertrag
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