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 Aufhebungsvertrag




Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine vertragliche Regelung einer einvernehmlichen Beendigung eines Schuldverhältnisses (meistens eines Arbeitsverhältnisses). Der Aufhebungsvertrag ist somit eine Alternative zur Kündigung und eignet sich insbesondere dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schnell gehen soll.

In  einem Aufhebungsvertrag wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt. Die Vorteile der schnellen Auflösung des Vertrages kommen insbesondere dann zu tragen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines kurzen Zeitraums eine neue Stelle antreten möchte, oder einen schnellen Ausstieg aus dem Unternehmen wünscht, ohne die regulären Kündigungsfristen einhalten zu müssen.

Der Arbeitgeber muss in einem Kündigungsprozess keine Gründe offen legen, die zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.  Der Arbeitnehmer wird jedoch im Gegenzug nicht auf seine Rechte verzichten wollen. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel von einem finanziellen Anreiz (= einer Abfindung) für den Arbeitnehmer abhängig. Es besteht jedoch keine gesetzliche Regelung für eine solche Abfindung.

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich verfasst werden. Besondere Hinweispflichten hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bestehen nicht. Der Widerruf eines Aufhebungsvertrages ist nur dann möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist.

Grundsätzlich sollte man sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht unter Druck setzen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag ohne vorherige Ankündigung und ohne Not vorgelegt wird. Wer sich in dieser Situation unter Druck setzen lässt und unterschreibt, kann dies mit ziemlicher Sicherheit nicht mehr widerrufen. Gerade in überraschenden Situationen lassen sich viele Arbeitnehmer einschüchtern und unterschreiben den Aufhebungsvertrag. Die beste Lösung ist es jedoch, den Vertrag einem Arbeitsrechtler vorzulegen. Kein Arbeitgeber kann seine Angestellten zur Unterschrift  zwingen.

Für den Arbeitnehmer ist es natürlich von Interesse eine so genannte Sperrzeit zu vermeiden. (= den Ausschluss auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wegen versicherungswidrigem Verhalten). Wer also einen Aufhebungsvertrag abschließt und im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beziehen möchte, sollte bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages darauf achten, dass dieser so gestaltet wird, dass keine Sperrzeit zu befürchten ist. Die Alternative dazu ist die Anpassung der Abfindung, sodass diese als Ausgleich für die zu erwartende Sperrzeit gesehen werden kann.

Welche Dinge sollte ein Aufhebungsvertrag beinhalten?

- den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird

- noch offene, zustehende Zahlungen (Überstunden, Provisionen etc.)

- die Gewährung bzw. Abgeltung von Resturlaub

- die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber ein qualifizierendes, wohlwollendes Zeugnis erteilt, sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren

- eine allgemeine Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel, welche festhält, dass durch den Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind.



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