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 Mietminderung




Bei der Miete handelt es sich um den Preis, der für den einwandfreien Gebrauch einer Wohnung zu zahlen ist. Kommt es nun zu Mängeln bzw. Beeinträchigungen, braucht der Mieter die Miete nicht in voller Höhe zu zahlen, sondern kann diese für den Zeitraum des vorliegenden Mangels mindern.

Laut einer Schätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) verschenken Mieter jährlich mehr als 100 Millionen Euro, weil diese trotz Wohnungsmängel die Miete weiter in voller Höhe zahlen.

Wenn während der Mietzeit Mängel auftreten, müssen diese dem Vermieter sofort - am besten in schriftlicher Form - mitgeteilt werden. Daraufhin muss sich der Mieter um die Beseitigung des Mieters kümmern. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat.

In der Zeit, wo der Mangel vorliegt, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu kürzen. Je nach Größe des Mangels, kann zwischen 1 und 100 Prozent der Bruttomiete gekürzt werden.

Sollte der Vermieter nicht reagieren bzw. sich weigern die Mängel zu beseitigen, hat der Mieter die Möglichkeit neben der Mietminderung zusätzlich einen Teil der Miete zurückzuhalten. Der Mieter kann den Vermieter dann auf Mängelbeseitigung verklagen, oder - sofern sich der Vermieter trotz dieser Mahnung nicht rührt - den Mangel selbst beseitigen lassen.


Nachfolgend finden Sie eine Mietminderungstabelle mit prozentualen Angaben:

 
 Balkon Balkon nicht benutzbar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 24.06.1986)
  3%
 Bauarbeiten

 
langwierige Straßenbauarbeiten, die mit einem erheblichen Eingriff in die vorhandene Infrastruktur und Umgebung verbunden waren  15%
umfangreiche Sanierungs- und Bauarbeiten
(Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 18.04.1994)
 50%
Baulärm im Neubaugebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
(Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.05.1982)
 25%
 Beleuchtung nicht funktionierende Hausbeleuchtung
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 31.10.1990)
  1%
 Bleibelastung bleihaltige Wasserleitungen
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.08.1993)
  5%
 Fenster undichte Fenster, Nässeschäden bei Schlagregen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.03.1992)
  5%
 Feuchtigkeit

 
Eindringen von Wasser aufgrund undichten Daches
(Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 28.20.1990)
  3%
feuchte Kellerräume
(Amtsgericht Bad Brahmstedt, Urteil vom 20.07.1989)
 10%
Feuchtigkeit in der Wohnung wegen mangelhafter Außenisolierung
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.05.1973)
 20%
 Garten eingeschränkte Gartennutzung durch Aufstellen eines Schuppens
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.06.1994)
  5%
 Geruchsbelästigung  
 
Essensgerüche aus anderen Wohnungen
(Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 04.04.1990)
  7%
 Heizung

 
Klopfgeräusche in der Heizung
(Landgericht Darmstadt WUM 1980 52)
  7%
mangelhafte Heizleistung (Raumtemperatur unter 20 Grad) im Winter
(Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976)
 20%
Heizungsausfall in den Wintermonaten
(Landgericht Bonn, Urteil vom 02.11.1981)
 50%
 Lärm


 
Trittschallgeräusche aus der darüberliegenden Wohnung
(Landgericht Hannover, Urteil vom 15.04.1994)
  5%
Kindergeschrei innerhalb der allgemeinen Ruhezeiten
(Amtsgericht Neuß, Urteil vom 01.07.1988)
 10%
häufiges und lautstarkes Feiern anderer Mieter
(Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.05.1988)
 20%
Lärm durch Bauarbeiten am Haus
(Landgericht Hannover, Urteil vom 28.05.1986)
 22%
 Schimmel

 
Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer aufgrund mangelhafter Außenisolierung
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.1984)
 10%
erheblicher Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlaf und Badezimmer
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 02.12.1988)
 20%

Vorhandener Schimmel in zwei Zimmern sowie Küche und WC
(Landgericht München I, Urteil vom 2.10.1985 -15 S 7066/85)

 15%
 Treppenhaus Stolpergefahr im Treppenhaus
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.1993)
 2,5%
Abblätternder Putz und Verschmierungen im Treppenhaus
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 31.10.1990)
 10%
 Ungeziefer Mäuse- und Kakerlakenbefall in einer Stadtwohnung
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.1985)
 10%




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