Bei dem Erziehungsgeld handelt es sich um eine Ausgleichsleistung
des deutschen Staates für einen Elternteil, der das Kind vorwiegend erzieht. Dieser
Elternteil darf maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das Erziehungsgeld gilt für
Geburten ab dem 01.01.1986. Für Geburten ab dem 01.01.2007 ist das Elterngeld an
die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes getreten.
Die Eltern haben die Wahl zwischen dem Regelbetrag von 300
Euro im Monat bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes und dem so genannten
Budget-Angebot von 450 Euro im Monat bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes.
Der Bezug des Erziehungsgeldes erfolgt einkommensabhängig. In den sechs ersten Lebensmonaten
des Kindes liegt die Einkommensgrenze bei Elternpaaren bei 30.000 Euro Jahresnettoeinkommen
und 23.000 Euro bei Alleinerziehenden.
Ab dem siebten Lebensmonat erhalten die Eltern beim ersten Kind das volle Erziehungsgeld
bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 13.500 Euro sowie gemindertes Erziehungsgeld
bis zu einem Jahresnettoeinkommen von circa 19.086 Euro. Bei jedem weiteren Kind
steigt die Einkommensgrenze um 3.140 Euro.
Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit nach der Geburt auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes gelten Entgeltersatzleistungen wie z.B.
das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld als Einkommen. Erziehungsgeld gibt es
auch neben Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld und Ausbildungsförderung.
Falls vor der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, bleibt diese beitragsfrei während
des Bezuges des Erziehungsgeldes und der Elternzeit bestehen, solange keine weiteren
beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden.
Für jedes Lebensjahr des Kindes muss das Erziehungsgeld bei der örtlich zuständigen
Erziehungsgeldstelle gesondert beantragt werden.
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