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 Eidesstattliche Versicherung




Bei der Eidesstattlichen Versicherung (EV) handelt es sich um eine gesetzlich geregelte und durch das Gericht verfügte Vollstreckungsmaßnahme. Die eidesstattliche Versicherung soll es dem Gläubiger erleichtern, seine Forderungen einzutreiben. Der Schuldner wird dabei gezwungen, exakte Auskünfte über seine aktuellen Vermögensverhältnisse zu geben.

In der Regel beantragt der Gläubiger bei Gericht die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zusammen mit dem Antrag auf Pfändung. Dadurch stellt der Gläubiger sicher, dass der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abgeben muss, wenn die Forderung bei der Pfändung nicht erfolgreich vollstreckt werden kann.

Wenn die Pfändung erfolglos verlaufen ist, kann der Gerichtsvollzieher daraufhin sofort die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, sofern der Gläubiger dies beantragt hat. Der Schuldner hat die Möglichkeit dem zu widersprechen. Widerspricht der Schuldner, wird ihn der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung in 2 Wochen vorladen.

Grundsätzlich kann eine Eidesstattliche Versicherung von den Gläubigern nicht nur beantragt werden, wenn vollstreckbare Titel vorhanden sind, sondern auch wenn eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war. Ebenso ist eine EV möglich, wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert, oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz einer vorherigen Ankündigung wiederholt nicht in der Wohnung antrifft.

Welche Auswirkungen hat die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung?
 

Nachdem die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, wird diese in das Schuldenverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. In dieses Schuldnerverzeichnis kann jede Person einsehen, die ein berechtigtes Interesse aufweisen kann. Zu diesen Personen gehören insbesondere die Gläubiger, Vermieter oder Handwerker, die vor der Ausführung eines Auftrages wissen möchten, ob die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden gegeben ist.

Das Schuldnerverzeichnis wird nicht veröffentlicht. Die Löschung erfolgt nach 3 Jahren automatisch. Sollte der Schuldner bereits vor Ablauf der 3 Jahre die Schulden beglichen haben, kann eine vorzeitige Löschung beantragt werden.

Wie lässt sich die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung vermeiden?

Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung kann unter Umständen abgewendet werden. Voraussetzung dafür ist ein glaubwürdiger Nachweis, dass der Schuldner die Forderungen des Gläubigers innerhalb des nächsten halben Jahres begleichen kann. Zudem muss vorausgesetzt sein, dass die Gläubiger des Schuldners damit einverstanden sind, denn der Gerichtsvollzieher setzt den neuen Termin für die Abnahme des EV direkt nach Ablauf der 6 Monate fest.

Während des Zeitraums von 6 Monaten zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge der Forderung ein. Wenn dann nach Ablauf der 6 Monate 75% der Forderung beglichen wurden, kann die Abgabe des EV erneut um 2 Monate verschoben werden.



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