Vermögenswirksame Leistungen (VL oder auch VWL) sind tariflich vereinbarte
Zahlungen durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. Diese Leistungen sollen
Arbeitnehmern den Vermögensaufbau erleichtern. Die Höhe der vermögenswirksamen
Leistungen hängt insbesondere vom jeweiligen Arbeitgeber/geltenden Tarifvertrag
ab und kann bis zu 40 Euro monatlich betragen. Dabei überweist der Arbeitgeber
den festgelegten Betrag direkt auf das entsprechende Anlagekonto.
Vermögenswirksame Leistungen werden zum Beispiel für Arbeitnehmer, Beamte,
Richter, Soldaten und Auszubildende bezahlt. Keine vermögenswirksamen Leistungen
erhalten beispielsweise Rentner, freie Mitarbeiter und Selbstständige.
Besonders attraktiv ist der Vermögensaufbau durch die staatliche
Arbeitnehmersparzulage. Diese beträgt 9 Prozent für Beträge, die in einen
Bausparvertrag oder andere Sparverträge fließen. Der maximal förderbare Betrag
liegt bei 470 Euro (also etwa 40 Euro pro Monat).
Für den Vermögensaufbau mit Wertpapiersparplänen beträgt die staatliche
Arbeitnehmersparzulage sogar 18 Prozent. Allerdings wird hier maximal ein Betrag
von 400 Euro (34 Euro pro Monat) gefördert. Insgesamt kann die jährliche
Arbeitnehmersparzulage sich also auf einen Betrag von 114,30 Euro belaufen. Die
vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber können vom Arbeitnehmer
aufgestockt werden.
Für eine maximale Förderung müsste ein Arbeitnehmer die vermögenswirksamen
Leistungen auf 74 Euro aufstocken. Eine Förderung ist allerdings generell nur
möglich, wenn das jährliche zu versteuernde Einkommen von 17.900 Euro (bei
Alleinstehenden) oder 35.800 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) nicht
überschritten wird.
Aber auch die Auswahl des entsprechenden Anlageproduktes hat direkten Einfluss
auf die Förderbarkeit. Im Bereich des Wertpapiersparens sind längst nicht alle
Fonds förderbar. Gerade sehr junge und kleine Fonds sind oft nicht für das
Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen verfügbar. Im Zweifelsfall sollte man
sich vor der Entscheidung bei der entsprechenden Fondsgesellschaft informieren,
ob eine Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz überhaupt möglich ist.
Außerdem sollte man sich über eventuelle Mindesteinzahlungen informieren.
Für Fondssparpläne liegen diese oftmals bei 50 Euro, sodass der Sparer einen
weiteren Teil zuschießen muss, der auf keinen Fall mit der staatlichen
Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. Grundsätzlich kann eine Förderung
aber für Banksparpläne, Fondssparpläne, Beiträge in eine
Kapitallebensversicherung, die Darlehenstilgung einer selbst genutzten Immobilie
oder einen Bausparvertrag erfolgen. Auch der Erwerb von genossenschaftlichen
Anteilen kann gefördert werden. Die am meisten gewählte Anlageform für den
Vermögensaufbau mit vermögenswirksamen Leistungen ist der Bausparvertrag, der
von vielen jungen Sparern als der erste Schritt ins eigene Heim betrachtet wird.
Bezüglich des vermögenswirksamen Sparens in einen Wertpapiersparplan, sollte
dringend bedacht werden, dass eventuelle Kursgewinne für Einzahlungen ab dem 1.
Januar 2009 mit der Abgeltungssteuer zu versteuern sind. Die alte Regelung, nach
der Kursgewinne nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei einnehmbar sind,
gilt auch hier nicht mehr. Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage muss
jährlich durch den Sparer vorgenommen werden. Der Antrag erfolgt zusammen mit
der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Entsprechende Bescheinigungen vom
Anlageinstitut erhalten die Anleger frühzeitig. Diese sind der Steuererklärung
später beizufügen.
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