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 Vermögenswirksame Leistungen




Vermögenswirksame Leistungen (VL oder auch VWL) sind tariflich vereinbarte Zahlungen durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. Diese Leistungen sollen Arbeitnehmern den Vermögensaufbau erleichtern. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen hängt insbesondere vom jeweiligen Arbeitgeber/geltenden Tarifvertrag ab und kann bis zu 40 Euro monatlich betragen. Dabei überweist der Arbeitgeber den festgelegten Betrag direkt auf das entsprechende Anlagekonto. Vermögenswirksame Leistungen werden zum Beispiel für Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende bezahlt. Keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten beispielsweise Rentner, freie Mitarbeiter und Selbstständige.

Besonders attraktiv ist der Vermögensaufbau durch die staatliche Arbeitnehmersparzulage. Diese beträgt 9 Prozent für Beträge, die in einen Bausparvertrag oder andere Sparverträge fließen. Der maximal förderbare Betrag liegt bei 470 Euro (also etwa 40 Euro pro Monat).

Für den Vermögensaufbau mit Wertpapiersparplänen beträgt die staatliche Arbeitnehmersparzulage sogar 18 Prozent. Allerdings wird hier maximal ein Betrag von 400 Euro (34 Euro pro Monat) gefördert. Insgesamt kann die jährliche Arbeitnehmersparzulage sich also auf einen Betrag von 114,30 Euro belaufen. Die vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber können vom Arbeitnehmer aufgestockt werden.

Für eine maximale Förderung müsste ein Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen auf 74 Euro aufstocken. Eine Förderung ist allerdings generell nur möglich, wenn das jährliche zu versteuernde Einkommen von 17.900 Euro (bei Alleinstehenden) oder 35.800 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) nicht überschritten wird.

Aber auch die Auswahl des entsprechenden Anlageproduktes hat direkten Einfluss auf die Förderbarkeit. Im Bereich des Wertpapiersparens sind längst nicht alle Fonds förderbar. Gerade sehr junge und kleine Fonds sind oft nicht für das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen verfügbar. Im Zweifelsfall sollte man sich vor der Entscheidung bei der entsprechenden Fondsgesellschaft informieren, ob eine Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz überhaupt möglich ist. Außerdem sollte man sich über eventuelle Mindesteinzahlungen informieren.

Für Fondssparpläne liegen diese oftmals bei 50 Euro, sodass der Sparer einen weiteren Teil zuschießen muss, der auf keinen Fall mit der staatlichen Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. Grundsätzlich kann eine Förderung aber für Banksparpläne, Fondssparpläne, Beiträge in eine Kapitallebensversicherung, die Darlehenstilgung einer selbst genutzten Immobilie oder einen Bausparvertrag erfolgen. Auch der Erwerb von genossenschaftlichen Anteilen kann gefördert werden. Die am meisten gewählte Anlageform für den Vermögensaufbau mit vermögenswirksamen Leistungen ist der Bausparvertrag, der von vielen jungen Sparern als der erste Schritt ins eigene Heim betrachtet wird.

Bezüglich des vermögenswirksamen Sparens in einen Wertpapiersparplan, sollte dringend bedacht werden, dass eventuelle Kursgewinne für Einzahlungen ab dem 1. Januar 2009 mit der Abgeltungssteuer zu versteuern sind. Die alte Regelung, nach der Kursgewinne nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei einnehmbar sind, gilt auch hier nicht mehr. Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage muss jährlich durch den Sparer vorgenommen werden. Der Antrag erfolgt zusammen mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Entsprechende Bescheinigungen vom Anlageinstitut erhalten die Anleger frühzeitig. Diese sind der Steuererklärung später beizufügen.



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