Bei der Kündigung eines Mietvertrages handelt es sich um ein
so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft, da die Kündigung nur von einer Vertragspartei
(Vermieter oder Mieter) erklärt werden kann. Da es sich bei der Kündigung um eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird diese erst mit dem
Zugang beim Vermieter bzw. Mieter wirksam.
Unbefristete Mietverträge können vom Mieter jederzeit ohne die Angabe von Gründen
fristgemäß gekündigt werden. Unabhängig von der eigentlichen Wohndauer, beträgt
die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate. Sofern im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist
für den Mieter vereinbart wurden ist, kann sich dieser auf die kurze Kündigungsfrist
berufen.
Wenn zwischen Vermieter und Mieter ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde, muss
dieser von beiden Seiten eingehalten werden. Dies bedeutet, dass über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg auch der Mieter nicht kündigen kann. Er muss somit die Miete
bis zum letzten Tag weiter zahlen.
Um den Mietvertrag richtig zu kündigen, sollte die Kündigung
grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Kündigungen, die mündlich, per FAX
oder E-Mail eingehen, sind unwirksam. Der beste Weg zum Versenden der Kündigung
ist ein Einschreiben mit Rückschein. Alternativ kann die Kündigung auch von Ihnen
in den Briefkasten des Vermieters geworfen werden. Dabei sollte allerdings zur Sicherheit
ein Zeuge dabei sein.
Grundsätzlich muss eine Mieterkündigung alle Vermieter erreichen
und von allen Mietern unterschrieben werden, also auch von den Personen, die zuvor
auch den Mietvertrag unterschrieben haben.
Fristlose Kündigung
Unter Umständen kann auch das Einhalten einer verkürzten Kündigungsfrist nicht zumutbar
sein. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit außerordentlich und somit fristlos
zu kündigen und ausziehen. Über den Auszugstermin hinaus muss dann keine Miete mehr
gezahlt werden. Die Voraussetzung um eine fristlose Kündigung zu erwirken liegt
darin, dass die Wohnung vom Vermieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
Des Weiteren ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn den Mietern nach dem Einzug
der Gebrauch an der Wohnung oder an Teilen der Wohnung wieder entzogen wird. Zustandekommen
kann dies, wenn der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ein Zimmer der eigentlich
vermieteten Wohnung selbst nutzt, oder mit nutzen will. In diesen beiden Fällen
muss jedoch zuvor der Vermieter abgemahnt worden sein.
Eine fristlose Kündigung ist ebenfalls möglich, wenn das Bewohnen
von Räumen der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht (z.B.
durch Schimmel an den Wänden). Der Schimmel darf in einem solchen Fall natürlich
nicht vom Mieter verursacht worden sein.
Ein weiterer Kündigungsgrund kann darin liegen, dass der Vermieter Hausfriedensbruch
beginnt, oder unzumutbare Belästigungen durch den Vermieter oder andere Hausbewohner
ausgehen.
Word-Vorlage zur Kündigung eines Mietvertrages:
Weitere Artikel:
Haushaltsplan Nachsendeantrag Mietminderung
|