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 Mietvertrag Kündigung




Bei der Kündigung eines Mietvertrages handelt es sich um ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft, da die Kündigung nur von einer Vertragspartei (Vermieter oder Mieter) erklärt werden kann. Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird diese erst mit dem Zugang beim Vermieter bzw. Mieter wirksam.

Unbefristete Mietverträge können vom Mieter jederzeit ohne die Angabe von Gründen fristgemäß gekündigt werden. Unabhängig von der eigentlichen Wohndauer, beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate. Sofern im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart wurden ist, kann sich dieser auf die kurze Kündigungsfrist berufen.

Wenn zwischen Vermieter und Mieter ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde, muss dieser von beiden Seiten eingehalten werden. Dies bedeutet, dass über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg auch der Mieter nicht kündigen kann. Er muss somit die Miete bis zum letzten Tag weiter zahlen.

Um den Mietvertrag richtig zu kündigen, sollte die Kündigung grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Kündigungen, die mündlich, per FAX oder E-Mail eingehen, sind unwirksam. Der beste Weg zum Versenden der Kündigung ist ein Einschreiben mit Rückschein. Alternativ kann die Kündigung auch von Ihnen in den Briefkasten des Vermieters geworfen werden. Dabei sollte allerdings zur Sicherheit ein Zeuge dabei sein.

Grundsätzlich muss eine Mieterkündigung alle Vermieter erreichen und von allen Mietern unterschrieben werden, also auch von den Personen, die zuvor auch den Mietvertrag unterschrieben haben.
 

Fristlose Kündigung

Unter Umständen kann auch das Einhalten einer verkürzten Kündigungsfrist nicht zumutbar sein. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit außerordentlich und somit fristlos zu kündigen und ausziehen. Über den Auszugstermin hinaus muss dann keine Miete mehr gezahlt werden. Die Voraussetzung um eine fristlose Kündigung zu erwirken liegt darin, dass die Wohnung vom Vermieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.

Des Weiteren ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn den Mietern nach dem Einzug der Gebrauch an der Wohnung oder an Teilen der Wohnung wieder entzogen wird. Zustandekommen kann dies, wenn der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ein Zimmer der eigentlich vermieteten Wohnung selbst nutzt, oder mit nutzen will. In diesen beiden Fällen muss jedoch zuvor der Vermieter abgemahnt worden sein.

Eine fristlose Kündigung ist ebenfalls möglich, wenn das Bewohnen von Räumen der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht (z.B. durch Schimmel an den Wänden). Der Schimmel darf in einem solchen Fall natürlich nicht vom Mieter verursacht worden sein.

Ein weiterer Kündigungsgrund kann darin liegen, dass der Vermieter Hausfriedensbruch beginnt, oder unzumutbare Belästigungen durch den Vermieter oder andere Hausbewohner ausgehen.


Word-Vorlage zur Kündigung eines Mietvertrages:






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