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 Kündigungsfristen




Die Kündigungsfristen sind laut §622 BGB geregelt:


Regelungen für Arbeiter und Arbeitnehmer


Grundsätzlich kann ein Arbeiter oder Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Sofern Einzel- oder tarifvertragliche Regelungen festgelegt wurden (siehe weiter unten), gehen diese der gesetzlichen Regelung vor.

Regelungen für Arbeitgeber

Die gleichen Kündigungsfristen müssen auch vom Arbeitgeber eingehalten werden. Sofern das Arbeitsverhältnis längere Zeit besteht, verlängert sich auch zugleich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Hierfür gilt folgende Regelung:

Wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder dem Unternehmen
 

1.)

2 Jahre bestanden hat,

einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
 
2.)

3 Jahre bestanden hat,

zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats

3.)

8 Jahre bestanden hat,

drei Monate zum Ende eines Kalendermonats

4.)

10 Jahre bestanden hat,

vier Monate zum Ende eines Kalendermonats

5.)

12 Jahre bestanden hat,

fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats

6.)

15 Jahre bestanden hat

sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats

7. )

20 Jahre bestanden hat,

sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Im Hinblick auf die Berechnung des Beschäftigungszeitraums sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Arbeitnehmern die jünger als 25 Jahre sind, können daher stets mit der kurzen 4-Wochen-Frist gekündigt werden. Auch hier können Ausnahmen gelten, sofern Tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. (siehe weiter unten)

Wie es aus der gesetzlichen Regelung heraus zu erkennen ist, wird ein Unterschied zwischen "vier Wochen" und einem "Monat" gemacht. Der Hintergrund liegt darin, dass vier Wochen in der Regel kürzer sind als ein Monat - nämlich 28 Tage, so dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Beispiel noch die Möglichkeit hat, Anfang des Monats auf dessen Ende hin zu kündigen. Sofern die Kündigungsfrist jedoch einen Monat beträgt, ist bereits im Vormonat zu kündigen.
 

Beispiel für die 4-Wochen- Frist:

Verfügt ein Monat über 30 Tage, ist spätestens am 2. eines Monats zu kündigen.
Verfügt ein Monat über 31 Tage, ist spätestens am 3. eines Monats zu kündigen.

Beachten Sie hierbei, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber auch spätestens an diesem Tag zugehen muss. Ist dies nicht der Fall und die Kündigung geht zu spät zu, gilt sie im Zweifel auf den nächst zulässigem Termin. Zur Sicherheit sollte dann aber nochmals gekündigt werden.


Welche Ausnahmen gibt es?

1. Tarifverträge


Zuvor getroffene tarifvertragliche Vereinbarungen können zu einer Verlängerung oder einer Verkürzung der Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Grundsätzlich ist beides zulässig, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine tarifvertragliche Regelung die Interessen der Arbeitnehmer angemessen wahrt.

Daneben können nach §5 Tarifvertragsgesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge die Kündigungsfristen beeinflussen.

2. Einzelvertragliche Regelungen
 

Der  Arbeitgeber kann die verlängerten Kündigungsfristen grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abkürzen. Eine Ausnahme besteht nur dann, dann ein Tarifvertrag in die einzelvertragliche Regelung mit einbezogen wird. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen aufzubürden als dem Arbeitgeber.

Zudem besteht die Möglichkeit, kürzere Kündigungsfristen als vier Wochen und verkürzte Fristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen individuell zu vereinbaren. Hier sehen Sie, wann dies der Fall ist:


1.)

wenn der Arbeitnehmer nur eine vorübergehende Aushilfstätigkeit ausübt, welche nicht länger als drei Monate dauert.


2.)

bei der Vereinbarung einer Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies geht allerdings nur, wenn die Probezeit insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Eine Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist ist nicht zulässig. Mit dieser Frist kann längstens bis zum Ablauf der sechs Monate gekündigt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Ende der Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt liegt.
 

3.)

wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als insgesamt 20 Arbeitnehmer beschäftigt (hierzu zählen nicht die zur Berufsbildung Beschäftigten wie z.B. Lehrlinge und Auszubildende). Arbeitnehmer, welche in Teilzeit beschäftigt werden, sind als Zählregel wie folgt zu berücksichtigen:
 

Beschäftigung bis 20 Wochenstunden: Anrechnung als 0,5 Arbeitnehmer

Beschäftigung bis 30 Wochenstunden: Anrechnung als 0,75 Arbeitnehmer
 

Gesetzliche Sonderregelungen
 


Schwerbehinderte

Die Kündigungsfrist beträgt für Schwerbehinderte( laut  §86 SGB XIV) 4 Wochen. Dies trifft jedoch nur auf den Arbeitgeber zu, der zur Wirksamkeit der Kündigung darüber hinaus die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (früher: Hauptfürsorgestelle) einzuholen hat (laut §85 SGB XIV). Der Schwerbehinderte selbst hat die Möglichkeit mit den eventuell kürzeren gesetzlichen Fristen zu kündigen.

Wer tatsächlich als Schwerbehindert gilt, ist laut §9 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt.
 

Insolvenzverfahren

Sofern der Insolvenzverwalter einem Angestellten des Schuldners kündigt oder der Angestellte selbst die Kündigung einreicht, gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers höchstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Auch hier kann es Ausnahmen geben, wenn gesetzliche oder vertragliche Vorschriften eine kürzere Frist vorsehen. In einem solchen Fall gilt  die kürzere Frist  (laut § 113 InsO).
 

Heimarbeiter

Laut § 29 Heimarbeitsgesetz (HAG) kann ein Heimarbeiter grundsätzlich an jedem Tag für den Ablauf des darauf folgenden Tages kündigen und gekündigt werden. Wenn das Beschäftigungsverhältnis jedoch länger als 4 Wochen dauert und der Heimarbeiter für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister arbeitet, verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen.

Wenn der Heimarbeiter zum größten Teil nur für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister arbeitet, gelten die oben genannten gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB entsprechend. Insoweit ist § 29 HAG dem § 622 BGB nachgebildet.





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