Mit der Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale (früher
auch: Kilometerpauschale) werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung
und der regelmäßigen Arbeitsstätte pauschaliert. Die Pendlerpauschale kann steuerlich
geltend gemacht werden und mindert somit das zu versteuernde Einkommen. Die Pendlerpauschale
kann von Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig ob diese zu Fuß, mit dem
Auto, Motorrad, Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle
gelangen. Ebenso ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gleichgültig.
Selbständige, die ein zum Betriebsvermögen zählendes Kraftfahrzeug für die Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, können für die Fahrten nur die Entfernungspauschale
als Betriebsausgabe geltend machen.
Während mit der früher geltenden Kilometerpauschale nur bestimmte Verkehrsmittel
geltend gemacht werden konnten, gibt es bei der Entfernungspauschale keine solchen
Einschränkungen. Somit hat die Entfernungspauschale nicht nur für Auto- und Motorradfahrer
Geltung, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, Straßenbahn, Omnibussen, Booten,
Fahrrädern sowie Fußgängern. Die einzigen Ausnahmen sind die Nutzung von Flugzeugen
und Taxis.
Ermittlung der Entfernungspauschale
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für jene Tage
angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich den Weg zwischen der
eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Somit gilt die Pauschale
nicht für fiktive Fahrten. Darüber hinaus wird die Entfernungspauschale für jeden
Arbeitstag nur einmal angesetzt, selbst dann, wenn zusätzliche Fahrten wegen einer
Arbeitszeitunterbrechnung von mehreren Stunden durchgeführt wurden.
Bei der Berechnung der Kilometer gelten nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung
(Hin- und Rückfahrt). Angefahrene Kilometer der Fahrtstrecke werden somit nicht
berücksichtigt. Die Höchstgrenze der Pauschale liegt bei 4.500 Euro pro Kalenderjahr.
Ein höherer Betrag kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer einen
eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat.
Ein wichtiger Faktor bei der Erstattung der Entfernungspauschale ist außerdem die
Wohnung des Arbeitgebers. Obwohl es dem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, ob
er seine Wohnung nimmt, und ob er von einem Haupt- bzw. Zeitwohnsitz zur Arbeit
fährt, werden die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung steuerlich
nur dann berücksichtigt, wenn diese den öffentlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Arbeitnehmers darstellen und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen ist somit nicht zwangsläufig auch der Hauptwohnsitz.
Höhe der Entfernungspauschale
In den Kalenderjahren 2002 – 2003:
- 0.36 Euro für die jeweils ersten 10 Entfernungskilometer sowie
- 0,40 Euro für jeden weiteren Entfernungskilometer
Seit dem Kalenderjahr 2004:
- 0.30 Euro für jeden Entfernungskilometer
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