Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuerform,
welche auf den Vermögenserwerb aufgrund eines Todes anfällt.
Seit der Reform der Erbschaftssteuer zum 01. Januar 2009 wird Immobilienvermögen
ab sofort identisch wie Geldvermögen behandelt. Dies bedeutet im Klartext, dass
im Hinblick auf die Ermittlung des zu versteuernden Vermögens der Verkehrswert einer
Immobilie zu 100 % berücksichtigt wird. Zuvor lag der Wert bei nur 60 – 80%. Bei
vermieteten Wohnimmobilien gilt ein 10-prozentiger Abschlag.
Für selbst genutztes Wohneigentum
müssen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Witwen und Witwer keine Erbschaftssteuer
zahlen. Die einzige Ausnahme gilt dann, wenn Kinder Wohneigentum mit einer Wohnfläche
von mehr als 200 Quadratmeter erben.
Die Vermögensfreibeträge betragen pro Ehegatten
500.000 Euro und pro Kind jeweils 400.000 Euro. Wenn ein Familienbetrieb vererbt
wird, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn dieser 10 Jahre lang unter
dem Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wird. Wenn die Erben den Betrieb nur sieben
Jahre lang fortführen, müssen diese 15 % Erbschaftssteuern auf das Betriebsvermögen
zahlen.
Freibeträge
Freibeträge für Ehepartner und Kinder im Überblick:
Steuerklasse
|
Erbe
|
Freibetrag
alt
(in Euro)
|
Freibetrag
neu
(in Euro)
|
I
|
Ehegatte
Kinder, Enkel*
Enkel
Großeltern, Eltern
|
307.000
205.000
51.200
51.200
|
500.000
400.000
200.000
100.000
|
II
|
Geschwister,
Nichten/Neffen
Eltern, Großeltern
(bei Schenkung)
|
10.300
10.300
|
20.000
20.000
|
II
|
Sonstige
|
5.200
|
20.000
|
* wenn
die Eltern verstorben sind
Der Freibetrag für den Hausrat liegt bei 41.000 Euro, kann jedoch nur von Personen
der Steuerklasse I geltend gemacht werden. Alle anderen
persönlichen Güter unterliegen einem Freibetrag von 12.000 Euro. Diese 12.000 Euro
gelten auch für Personen der Steuerklasse II und III.
Die Bewertung von Wertpapieren in Form von Aktien sowie Edelmetalle wie Gold und
Silber erfolgt nach dem Kurswert (Der Todestag gilt als Stichtag). Bei Fonds zählt
der Rücknahmepreis, bei Lebensversicherungen die ausgezahlte Versicherungssumme.
Der aktuelle Verkaufspreis gilt bei der Bewertung von Hausrat, Autos und Schmuck.
Steuersätze
Hier finden Sie einen Überblick der aktuell anfallenden Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen
Erbe bis einschließlich
... Euro
|
Steuerklasse 1
|
Steuerklasse 2
|
Steuerklasse 3
|
75.000 Euro
|
7 %
|
30 %
|
30 %
|
300.000 Euro
|
11 %
|
30 %
|
30 %
|
600.000 Euro
|
15 %
|
30 %
|
30 %
|
6.000.000
|
19 %
|
30 %
|
30 %
|
13.000.000
|
23 %
|
50 %
|
50 %
|
26.000.000
|
27 %
|
50 %
|
50 %
|
über 26.000.000
|
30 %
|
50 %
|
50 %
|
Quelle: Bundesfinanzministerium
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Testament bzw. Erbvertrag abschließen
Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen, ist der Abschluss eines Testaments bzw. Erbvertrages
sehr empfehlenswert. Dieses Testament sollte von einem Fachanwalt für Erbrecht oder
von einem Notar aufgesetzt werden.
Noch mehr Sicherheit bietet ein Erbvertrag. In diesem ist es beispielsweise auch
möglich festzuschreiben, dass das Haus im Gegenzug zur Alterspflege vererbt wird.
Der Pflichtteil des Erbes, auf den die Kinder des Verstorbenen, bzw. deren Nachkommen
immer Anspruch haben, lässt sich hingegen im Erbvertrag nicht aushebeln.
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