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 Erbschaftssteuer




Bei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuerform, welche auf den Vermögenserwerb aufgrund eines Todes anfällt.

Seit der Reform der Erbschaftssteuer zum 01. Januar 2009 wird Immobilienvermögen ab sofort identisch wie Geldvermögen behandelt. Dies bedeutet im Klartext, dass im Hinblick auf die Ermittlung des zu versteuernden Vermögens der Verkehrswert einer Immobilie zu 100 % berücksichtigt wird. Zuvor lag der Wert bei nur 60 – 80%. Bei vermieteten Wohnimmobilien gilt ein 10-prozentiger Abschlag.

Für selbst genutztes Wohneigentum müssen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Witwen und Witwer keine Erbschaftssteuer zahlen. Die einzige Ausnahme gilt dann, wenn Kinder Wohneigentum mit einer Wohnfläche von mehr als 200 Quadratmeter erben.

Die Vermögensfreibeträge betragen pro Ehegatten 500.000 Euro und pro Kind jeweils 400.000 Euro. Wenn ein Familienbetrieb vererbt wird, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn dieser 10 Jahre lang unter dem Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wird. Wenn die Erben den Betrieb nur sieben Jahre lang fortführen, müssen diese 15 % Erbschaftssteuern auf das Betriebsvermögen zahlen.

Freibeträge

Freibeträge für Ehepartner und Kinder im Überblick:


Steuerklasse

Erbe

Freibetrag alt
(in Euro)


Freibetrag neu
(in Euro)


I

Ehegatte
Kinder, Enkel*
Enkel
Großeltern, Eltern

307.000
205.000
51.200
51.200

500.000
400.000
200.000
100.000

II

Geschwister, Nichten/Neffen
Eltern, Großeltern
(bei Schenkung)

10.300
10.300

20.000
20.000

II

Sonstige

5.200

20.000

* wenn die Eltern verstorben sind


Der Freibetrag für den Hausrat liegt bei 41.000 Euro, kann jedoch nur von Personen der Steuerklasse I geltend gemacht werden. Alle anderen persönlichen Güter unterliegen einem Freibetrag von 12.000 Euro. Diese 12.000 Euro gelten auch für Personen der Steuerklasse II und III.

Die Bewertung von Wertpapieren in Form von Aktien sowie Edelmetalle wie Gold und Silber erfolgt nach dem Kurswert (Der Todestag gilt als Stichtag). Bei Fonds zählt der Rücknahmepreis, bei Lebensversicherungen die ausgezahlte Versicherungssumme. Der aktuelle Verkaufspreis gilt bei der Bewertung von Hausrat, Autos und Schmuck.

Steuersätze


Hier finden Sie einen Überblick der aktuell anfallenden Steuersätze:


Wert des steuerpflichtigen
Erbe bis einschließlich
... Euro

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

75.000 Euro

7 %

30 %

30 %

300.000 Euro

11 %

30 %

30 %

600.000 Euro

15 %

30 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

50 %

50 %

26.000.000

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000

30 %

50 %

50 %

Quelle: Bundesfinanzministerium


Testament bzw. Erbvertrag abschließen

Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen, ist der Abschluss eines Testaments bzw. Erbvertrages sehr empfehlenswert. Dieses Testament sollte von einem Fachanwalt für Erbrecht oder von einem Notar aufgesetzt werden.

Noch mehr Sicherheit bietet ein Erbvertrag. In diesem ist es beispielsweise auch möglich festzuschreiben, dass das Haus im Gegenzug zur Alterspflege vererbt wird. Der Pflichtteil des Erbes, auf den die Kinder des Verstorbenen, bzw. deren Nachkommen immer Anspruch haben, lässt sich hingegen im Erbvertrag nicht aushebeln.



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