Fest angestellte Schwangere verfügen über eine Mutterschutzfrist
von sechs Wochen vor der Entbindung, bis zu achten Wochen nach der Entbindung. Als
Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse können haben Mütter in während der gesamten
Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig-
oder pflichtversicherte Mitglieder, mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sind.
Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier im Überblick genannt
werden.
Folgende Frauen erhalten Mutterschaftsgeld:
- die in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen,
- deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der
Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde
- bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der
Schutzfrist beginnt. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind.
- die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei
einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Wenn die Frau in einem Arbeitsverhältnis steht, richtet sich
die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Als Zeitraum gelten die letzten drei vollständig
abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen
vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Der maximale Betrag des Mutterschaftsgeldes
liegt bei 13 Euro pro Kalendertag.
Sofern der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn höher ist als 13 Euro (dies
entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Beantragung des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld wird als gesetzlich Versicherte oder als Arbeitslose bei der
eigenen Krankenkasse beantragt. Wenn Sie arbeitslos sind, beträgt das Mutterschaftsgeld
während der Mutterschutzfrist nicht 13 Euro pro Arbeitstag, sondern ist so hoch,
wie das bislang erhaltene Arbeitslosengeld.
Mutterschaftsgeld als privat Versicherte
Privat Versicherte Frauen erhalten vom Arbeitgeber ihr jeweiliges Nettogehalt minus
13 Euro pro Arbeitstag. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den die gesetzlichen
Krankenkassen als Mutterschaftsgeld zahlen. Grundsätzlich zahlen private Krankenkassen
kein Mutterschaftsgeld. Es ist jedoch möglich, ein einmaliges Mutterschaftsgeld
in Höhe von maximal 210 Euro zu beantragen, bei:
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/6 19 18 88
Mutterschaftsgeld als geringfügig Beschäftigte
Als geringfügig Beschäftige steht Ihnen auch ein Betrag in Höhe von 210 Euro zu,
welchen Sie beim Bundesversicherungsamt als Mutterschaftsgeld beantragen können.
Das gilt auch, wenn Sie über Ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert
sind. Die Voraussetzung ist lediglich, dass Sie in einem sozialversicherungsfreien
Job arbeiten.
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