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 Mutterschaftsgeld




Fest angestellte Schwangere verfügen über eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung, bis zu achten Wochen nach der Entbindung. Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse können haben Mütter in während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder, mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sind. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier im Überblick genannt werden.

Folgende Frauen erhalten Mutterschaftsgeld:

- die in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen,

- deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde

-  bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

- die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Höhe des Mutterschaftsgeldes
 

Wenn die Frau in einem Arbeitsverhältnis steht, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Als Zeitraum gelten die letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Der maximale Betrag des Mutterschaftsgeldes liegt bei 13 Euro pro Kalendertag.

Sofern der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn höher ist als 13 Euro (dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Beantragung des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird als gesetzlich Versicherte oder als Arbeitslose bei der eigenen Krankenkasse beantragt. Wenn Sie arbeitslos sind, beträgt das Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist nicht 13 Euro pro Arbeitstag, sondern ist so hoch, wie das bislang erhaltene Arbeitslosengeld.

Mutterschaftsgeld als privat Versicherte

Privat Versicherte Frauen erhalten vom Arbeitgeber ihr jeweiliges Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen als Mutterschaftsgeld zahlen. Grundsätzlich zahlen private Krankenkassen kein Mutterschaftsgeld. Es ist jedoch möglich, ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro zu beantragen, bei:

Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/6 19 18 88

Mutterschaftsgeld als geringfügig Beschäftigte

Als geringfügig Beschäftige steht Ihnen auch ein Betrag in Höhe von 210 Euro zu, welchen Sie beim Bundesversicherungsamt als Mutterschaftsgeld beantragen können. Das gilt auch, wenn Sie über Ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. Die Voraussetzung ist lediglich, dass Sie in einem sozialversicherungsfreien Job arbeiten.



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