Der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls Kirchensteuer richten sich bei Arbeitnehmern in Deutschland nach
der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Insgesamt gibt es sechs
Lohnsteuerklassen, nach denen ein Arbeitnehmer besteuert werden kann.
Steuerklasse I
Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 1:
- Ledige
- Verheiratete, die dauernd getrennt leben
- Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
- In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende
- Geschiedene
- Verwitwete
Steuerklasse II
Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 2:
- Alleinerziehende mit der Erfüllung der Voraussetzungen von Steuerklasse I sowie
den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Verwitwete mit mindestens einem Kind (Steuerklasse gilt ab Monatsbeginn, der auf
den Sterbemonat des Ehegatten folgt)
Steuerklasse III
Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 3:
- Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V
eingereiht ist
(diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Ehegatten permanent getrennt leben)
- Zusammenlebende Ehegatten, von denen nur einer arbeitet
- Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres
(der verstorbene Ehegatte muss zum Todeszeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
gewesen sein. Zudem darf das Ehepaar zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt
haben)
Steuerklasse IV
Folgende Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 3:
Unverheiratete Arbeitnehmer, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind
- Dies gilt auch für Lebende getrennte
- Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
- Sofern ein Ehegatte einen Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben
wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
- Die Lohnsteuerklasse IV eignet sich für Ehegatten die circa gleich viel verdienen
Steuerklasse V
Die Lohnsteuerklasse 5 wird dann gewählt, wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen
Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies ist dann der Fall, wenn sich
die Einkommen der Ehegatten sehr stark unterscheiden. Erhält der Besserverdienende
die Steuerklasse III und der geringer Verdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig
zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer
Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse 6 wird dann eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer
(egal ob verheiratet oder ledig) eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres
Dienstverhältnis benötigt. Darüber hinaus wird die Lohnsteuerklasse 6 eingetragen,
wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung.
Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge:
Steuerklasse
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I
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II
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III
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IV
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V
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VI
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Grundfreibetrag
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7664
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7664
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15328
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7664
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nein
|
nein
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Arbeitnehmerpauschbetrag
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920
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920
|
920
|
920
|
920
|
nein
|
Sonderausgaben-pauschbetrag
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36
|
36
|
72
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36
|
nein
|
nein
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Vorsorgepauschale
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xxx
|
xxx
|
xxx
|
xxx
|
nein
|
nein
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Alleinerziehendenentlastung
|
nein
|
1308
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
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Kinderfreibetrag je Kind
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5808
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5808
|
5808
|
2904
|
nein
|
nein
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