Wenn der Ehemann stirbt, hat die Hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf eine Witwenrente. Die Regelungen im Hinblick auf den Bezug der
Witwenrente sind unterschiedlich und richten sich insbesondere nach dem Zeitpunkt
der Heirat sowie dem Geburtsjahrgang.
Anspruch auf die Witwenrente besteht dann, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Eine weitere Voraussetzung
ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits rechtsgültig bestanden hat. Ein
Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Die notwendigen Formulare für den Rentenantrag müssen vom zuständigen
Rentenversicherungsträger angefordert werden.
Grundsätzlich wird zwischen der „großen“ und der „kleinen“
Witwenrente unterschieden
Die große Witwenrente wird dann an die überlebende Ehefrau
gezahlt, wenn diese
- älter als 45 Jahre ist
- ein waisenrentenberechtiges Kind erzieht, welches nicht älter als 18 Jahre ist
- für ein behindertes Kind sorgt
- vermindert erwerbsfähig ist
Die große Witwenrente beträgt 60 % der Versichertenrente. Sobald die oben genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, hat die Witwe Anspruch auf die kleine Witwenrente,
sofern der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Höhe
der kleinen Witwenrente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Zudem wird diese
Art der Witwenrente nur befristet auf 2 Jahre gezahlt.
Sollte die Witwe ein weiteres Mal heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat
weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Bei Wiederheirat kann die Witwe eine Abfindung
erhalten. Bei der großen Witwenrente beträgt die Abfindung das 24-fache der monatlich
durchschnittlich gezahlten Witwenrente, die in den letzten 12 Monaten von der Rentenversicherung
gezahlt wurde.
Wenn die Ehe jedoch nicht halten sollte oder für nichtig erklärt wird, kann diese
einmalig wieder aufleben. In einem solchen Fall spricht man von einer Rente nach
dem vorletzten Ehegatten. Bei einer weiteren Heirat entfällt die Rente jedoch endgültig.
Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise
von 45 auf 47 Jahre - je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029
gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.
Hier sehen Sie im Überblick, wie die große Witwenrente bis 2029 angehoben wird:
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Todesjahr
I Anhebung I
auf Alter
des Versicherten I um Monate I
Jahr I Monat
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2012
I 1
I 45 I
1
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2013
I 2
I 45 I
2
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2014
I 3
I 45 I
3
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2015
I 4
I 45 I
4
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2016
I 5
I 45 I
5
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2017
I 6
I 45 I
6
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2018
I 7
I 45 I
7
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2019
I 8
I 45 I
8
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2020
I 9
I 45 I
9
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2021
I 10
I 45 I
10
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2022
I 11
I 45 I
11
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2023
I 12
I 46 I
0
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2024
I 14
I 46 I
2
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2025
I 16
I 46 I
4
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2026
I 18
I 46 I
6
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2027
I 20
I 46 I
8
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2028
I 22
I 46 I
10
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ab 2029
I 24
I 47 I
0.
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