Bei der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) handelt es sich
in Deutschland um einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der
Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben Eltern einen Rechtsanspruch. Die
Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Grundsätzlich haben nur Mütter und Väter
Anspruch auf die Elternzeit. Diese können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander
nehmen. Zudem ist eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden
möglich.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Elterngeld
Grundsätzlich hat jede Mutter und jeder Vater Anspruch auf Elterngeld, sofern diese
in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils),
- des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater
anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht
entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
- eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen
Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils,
- eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen
haben,
- eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder
Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst.
- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite
unverzüglich mitzuteilen.
Grundsätzlich kann die Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, somit
auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen sowie geringfügigen Beschäftigungen.
Die Elternzeit kann auch bei Auszubildenden, Umschülerinnen und Umschülern, zur
beruflichen Fortbildung Beschäftigten und in Heimarbeit Beschäftigten beantragt
werden.
Antrag auf Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn schriftlich
vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig geklärt werden. Sofern die Elternzeit
direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird, muss eine siebenwöchige
Frist eingehalten werden. Zudem muss geklärt werden, für welche Zeiten innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Beendigung / Verlängerung der Elternzeit
Grundsätzlich ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit der Zustimmung
des Arbeitgebers möglich. Aus diesem Grund sollte die Dauer der Elternzeit gründlich
überdacht werden, bevor diese verbindlich – zunächst auf zwei Jahre – festgelegt
wird.
Wenn die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren
Kindes oder aufgrund eines besonderen Härtefalls (beispielsweise einer schweren
Krankheit, einer Schwerbehinderung, einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen
Existenz nach der Antragsstellung oder dem Tod eines Elternteils) erforderlich wird,
hat der Arbeitgeber die Möglichkeit dies innerhalb von einem Monat aufgrund von
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abzulehnen.
Wenn der Arbeitgeber sich mit der Beendigung einverstanden erklärt, kann ein Anteil
von bis zu 12 Monaten der noch verbleibenden Elternzeit mit der Zustimmung des Arbeitgebers
noch übertragen werden. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von
Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist jedoch
nicht möglich.
Nach der Elternzeit
Nach dem Ablauf der Elternzeit haben die Eltern Anspruch an ihren alten bzw. an
einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist unzulässig.
Sofern die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert wurde, gilt nach deren Ende
wieder die frühere Arbeitszeit.
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