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 Elternzeit




Bei der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) handelt es sich in Deutschland um einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben Eltern einen Rechtsanspruch. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Grundsätzlich haben nur Mütter und Väter Anspruch auf die Elternzeit. Diese können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Zudem ist eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden  möglich.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Elterngeld

Grundsätzlich hat jede Mutter und jeder Vater Anspruch auf Elterngeld, sofern diese in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung


- ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),

- des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,

- eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,

- eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,

- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,

- eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.


Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:
 


- Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.

- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst.

- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

 
Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.

Grundsätzlich kann die Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, somit auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen sowie geringfügigen Beschäftigungen. Die Elternzeit kann auch bei Auszubildenden, Umschülerinnen und Umschülern, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigten und in Heimarbeit Beschäftigten beantragt werden.

Antrag auf Elternzeit

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig geklärt werden. Sofern die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird, muss eine siebenwöchige Frist eingehalten werden. Zudem muss geklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Beendigung / Verlängerung der Elternzeit

Grundsätzlich ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Aus diesem Grund sollte die Dauer der Elternzeit gründlich überdacht werden, bevor diese verbindlich – zunächst auf zwei Jahre – festgelegt wird.

Wenn die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren  Kindes oder aufgrund eines besonderen Härtefalls (beispielsweise einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung, einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz nach der Antragsstellung oder dem Tod eines Elternteils) erforderlich wird, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit dies innerhalb von einem Monat aufgrund von dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abzulehnen.

Wenn der Arbeitgeber sich mit der Beendigung einverstanden erklärt, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der noch verbleibenden Elternzeit mit der Zustimmung des Arbeitgebers noch übertragen werden. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist jedoch nicht möglich.
 

Nach der Elternzeit

Nach dem Ablauf der Elternzeit haben die Eltern Anspruch an ihren alten bzw. an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist unzulässig. Sofern die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert wurde, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.



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