Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) handelt
es sich um eine Bescheinigung, welche jede natürliche Person auf Antrag erhält,
die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. weil nur geringe
Einkünfte erzielt werden).
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist somit insbesondere
für Studenten, Rentner und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu gebrauchen. Die
Beantragung der NV-Bescheinigung erfolgt über das zustände Finanzamt und gilt für
maximal drei Jahre.
Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist dann sinnvoll, wenn bei Kapitalerträgen
der Sparerfreibetrag überstiegen wird und die übrigen Einkünfte so gering sind,
dass weitere Freibeträge nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Sobald beim Geldinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird, ist
ein Freistellungsauftrag nicht mehr notwendig. Es wird somit kein Zinsabschlag an
das Finanzamt abgeführt. Bei der NV-Bescheinigung gibt es im Gegensatz zum Freistellungsauftrag
keine Begrenzung hinsichtlich der Höhe des Steuerabzuges.
Die NV-Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt dies verlangt bzw. wenn
der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr wirksam
sind.
Arten von Nichtveranlagungsbescheinigungen:
NV-Art 01 (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG)
Natürliche Personen,
bei denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
NV-Art 02 (§ 44a Abs. 4 EStG)
a) Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes.
NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG)
a) inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.
S. D. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
b) inländische Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützig oder mildtätigen Zwecken dienen.
c) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen.
NV-Art 04 (§ 44a Abs. 8 EStG)
a) gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die nicht in §
44a Abs. 7 EStG bezeichnet ist.
NV-Art 05 (§ 11 Abs. 2 InvStG)
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften.
NV-Art 08 (§ 44a Abs. 5 EStG)
Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen die
Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als
die gesamte festzusetzende ESt oder KSt.
NV-Art 09 (§ 24 KStG (R 71 Abs. 2 KStR 2003))
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 24 Abs.
1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt.
Weitere Artikel:
Erbschaftssteuer Kilometerpauschale Splittingtabelle
|