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 Fristlose Kündigung




Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet wird. Eine solche Kündigung kann sowohl fristlos als auch mit Auslauffrist erklärt werden. Eine fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam. Eine ausgesprochene Kündigung mit Auslauffrist wird mit dem ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam.
 

Wo liegt der Unterschied zwischen einer außerordentlichen und einer fristlosen Kündigung?

Grundsätzlich ist jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Jedoch ist im Umkehrschluss nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung. Dies liegt darin begründet, dass es auch außerordentliche Kündigungen mit einer Auslauffrist gibt.

Ein Beispiel für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigt, obwohl dieser aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist. Im Falle einer solchen außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber auch einhalten müsste, wenn keine Unkündbarkeit vorliegen würde. In einem solchen Fall spricht man von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Wer darf eine fristlose Kündigung aussprechen und aus welchem Grund?

Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In der Regel wird diese jedoch vom Arbeitgeber ausgesprochen.
 
Wenn ein Arbeitgeber bzw. ein Arbeitnehmer fristlos kündigen möchte, muss dafür laut § 626 Abs.1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser Grund muss ein schwerwiegender Kündigungsanlass sein, welcher dem Kündigen somit das Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Da es sich – wie weiter oben bereits gesagt – bei jeder fristlosen Kündigung zugleich auch um eine außerordentliche Kündigung handelt, muss sich derjenige, der die fristlose Kündigung ausspricht, auch an sämtliche rechtlichen Voraussetzungen halten, die eine außerordentliche Kündigung mit sich bringt.

Was ist nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung zu tun?

Grundsätzlich muss man sich nach dem Erhalt der fristlosen Kündigung fragen, ob man gegen diese vorgehen möchte oder nicht. Der Vorgang gegen eine fristlose Kündigung erfolgt durch eine Kündigungsschutzklage, welche der Betroffene erheben muss.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten ist. Wird diese First nicht eingehalten, wird vermutet, dass die Kündigung berechtigt war und dass der Arbeitgeber die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten hat.

Das Einhalten der Dreiwochenfrist ist vor allem auch dann von großer Bedeutung, wenn Sie eine möglichst hohe Abfindung erzielen möchten. Nach dem Ablauf der Klagefrist ist eine Kündigungsschutzklage ziemlich aussichtslos.
 

Sperrzeit bei dem Erhalt einer Kündigung

Mit dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Hierbei ist es sehr wichtig die Frist von 3 Monaten zu beachten. Diese besagt, dass Sie sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Dreimonatsfrist nicht eingehalten werden kann, weil es sich z.B. um ein auf weniger als 3 Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, oder weil die geltende Kündigungsfrist kürzer ist. In einem solchen Fall müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach erstmaliger Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung bei der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen.



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