Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet wird. Eine solche Kündigung kann sowohl
fristlos als auch mit Auslauffrist erklärt werden. Eine fristlose Kündigung wird
mit ihrem Zugang wirksam. Eine ausgesprochene Kündigung mit Auslauffrist wird mit
dem ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam.
Wo liegt der Unterschied zwischen einer außerordentlichen
und einer fristlosen Kündigung?
Grundsätzlich ist jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung.
Jedoch ist im Umkehrschluss nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose
Kündigung. Dies liegt darin begründet, dass es auch außerordentliche Kündigungen
mit einer Auslauffrist gibt.
Ein Beispiel für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
ist ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigt, obwohl
dieser aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist. Im Falle
einer solchen außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung ist die Kündigungsfrist
einzuhalten, die der Arbeitgeber auch einhalten müsste, wenn keine Unkündbarkeit
vorliegen würde. In einem solchen Fall spricht man von einer außerordentlichen Kündigung
mit Auslauffrist.
Wer darf eine fristlose Kündigung aussprechen und aus welchem Grund?
Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen
werden. In der Regel wird diese jedoch vom Arbeitgeber ausgesprochen.
Wenn ein Arbeitgeber bzw. ein Arbeitnehmer fristlos kündigen
möchte, muss dafür laut § 626 Abs.1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser Grund
muss ein schwerwiegender Kündigungsanlass sein, welcher dem Kündigen somit das Abwarten
der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Da es sich – wie weiter oben bereits
gesagt – bei jeder fristlosen Kündigung zugleich auch um eine außerordentliche Kündigung
handelt, muss sich derjenige, der die fristlose Kündigung ausspricht, auch an sämtliche
rechtlichen Voraussetzungen halten, die eine außerordentliche Kündigung mit sich
bringt.
Was ist nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung zu tun?
Grundsätzlich muss man sich nach dem Erhalt der fristlosen Kündigung fragen, ob
man gegen diese vorgehen möchte oder nicht. Der Vorgang gegen eine fristlose Kündigung
erfolgt durch eine Kündigungsschutzklage, welche der Betroffene erheben muss.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine gesetzliche Dreiwochenfrist
für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten ist. Wird diese First nicht
eingehalten, wird vermutet, dass die Kündigung berechtigt war und dass der Arbeitgeber
die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten hat.
Das Einhalten der Dreiwochenfrist ist vor allem auch dann von großer Bedeutung,
wenn Sie eine möglichst hohe Abfindung erzielen möchten. Nach dem Ablauf der Klagefrist
ist eine Kündigungsschutzklage ziemlich aussichtslos.
Sperrzeit bei dem Erhalt einer Kündigung
Mit dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend
melden. Hierbei ist es sehr wichtig die Frist von 3 Monaten zu beachten. Diese besagt,
dass Sie sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich
bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Dreimonatsfrist nicht
eingehalten werden kann, weil es sich z.B. um ein auf weniger als 3 Monate befristetes
Beschäftigungsverhältnis handelt, oder weil die geltende Kündigungsfrist kürzer
ist. In einem solchen Fall müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach erstmaliger
Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung bei der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch,
wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen.
Weitere Artikel:
Fernstudium Abitur Kündigungsfristen Vermögenswirksame Leistungen Lohnsteuerjahresausgleich
|