Beim Kinderzuschlag handelt es sich um einen Zuschlag zum Kindergeld,
welcher von einkommensschwachen Eltern in Anspruch genommen werden kann. Die Regelungen
zum Kinderzuschlag sind zur gleichen Zeit mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe im Jahr 2005 in Kraft getreten.
Der Kinderzuschlag ist an jene gering verdienenden Eltern gerichtet,
welche mit ihren Einkünften zwar in der Lage sind, ihren eigenen Unterhalt zu finanzieren,
nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Mit Hilfe des Kinderzuschlages erhalten diese
Eltern pro Kind bis zu 140 Euro im Monat.
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre
alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze
erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze
nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag
gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf ALG II steht
der Kinderzuschlag nicht zu. Ebenso entfällt der Anspruch
auf Kinderzuschlag, wenn das Einkommen der Eltern den gesamten Familienbedarf deckt.
Der Zuschlag wird für minderjährige, im Haushalt lebende Kinder für eine maximale
Dauer von 36 Monaten gezahlt.
Der Kinderzuschlag muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt
werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
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