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 Handgeschriebenes Testament




Das handgeschriebene Testament ist die neben dem öffentlichen Testament die am meisten verbreitete Form, den letzten Willen niederzulegen. Wird ein Testament nicht öffentlich abgegeben, muss das Dokument von Anfang bis zum Ende mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben sein.

Auf Schreibmaschine oder Computer abgefasste Testamente sind nicht gültig, wenn sie nicht vor dem Notar abgegeben werden. Allenfalls Ort und Datum der Erstellung dürfen maschinen geschrieben sein. Ist die Urheberschaft des Erblassers nachweisbar, kann unter Umständen sogar ein in Stenographie verfasstes Testament gültig sein.

Eine Ausnahme bezüglich der Eigenhändigkeit ist die gemeinsame Abfassung des Testaments durch ein Ehepaar. Hier darf der eine Partner alles eigenhändig niederschreiben und unterzeichnen, der andere Partner unterzeichnet danach das Schriftstück und bekundet so sein Einverständnis. Anhand der Handschrift ist dann eine Identitätsprüfung möglich.

Zur Errichtung eines handschriftlichen Testaments muss der Aussteller volljährig und geistig zurechnungsfähig sein. Die Erklärung muss Ort und Zeit der Errichtung enthalten. Das handgeschriebene Testament kann im Prinzip in jeder Sprache abgefasst werden, die von einer dritten Person gelesen und verstanden werden kann. Die Urkunde kann in der klassischen Form mit der Überschrift „Testament“ oder aber auch als Brief abgefasst sein.

Kein Testament ist gültig ohne die eigenhändige Unterschrift am Ende des Dokuments, die Unterschrift erfüllt eine Abschlussfunktion. Solange die Identität des Unterzeichners gesichert ist, kann alternativ zur Unterschrift mit Vor- und Nachnamen auch ein Spitz- oder Kosename verwendet werden.

Damit das schriftliche Testament gültig abgefasst ist, sollte der Verfasser versuchen alle notwendigen Punkte zu berücksichtigen und auf keinen Fall Ort, Datum und Unterschrift vergessen.



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