Das handgeschriebene Testament ist die neben dem öffentlichen Testament die am
meisten verbreitete Form, den letzten Willen niederzulegen. Wird ein Testament
nicht öffentlich abgegeben, muss das Dokument von Anfang bis zum Ende mit der
eigenen Hand geschrieben und unterschrieben sein.
Auf Schreibmaschine oder Computer abgefasste Testamente sind nicht gültig, wenn
sie nicht vor dem Notar abgegeben werden. Allenfalls Ort und Datum der
Erstellung dürfen maschinen geschrieben sein. Ist die Urheberschaft des
Erblassers nachweisbar, kann unter Umständen sogar ein in Stenographie
verfasstes Testament gültig sein.
Eine Ausnahme bezüglich der Eigenhändigkeit ist die gemeinsame Abfassung des
Testaments durch ein Ehepaar. Hier darf der eine Partner alles eigenhändig
niederschreiben und unterzeichnen, der andere Partner unterzeichnet danach das
Schriftstück und bekundet so sein Einverständnis. Anhand der Handschrift ist
dann eine Identitätsprüfung möglich.
Zur Errichtung eines handschriftlichen Testaments muss der Aussteller volljährig
und geistig zurechnungsfähig sein. Die Erklärung muss Ort und Zeit der
Errichtung enthalten. Das handgeschriebene Testament kann im Prinzip in jeder
Sprache abgefasst werden, die von einer dritten Person gelesen und verstanden
werden kann. Die Urkunde kann in der klassischen Form mit der Überschrift
„Testament“ oder aber auch als Brief abgefasst sein.
Kein Testament ist gültig ohne die eigenhändige Unterschrift am Ende des
Dokuments, die Unterschrift erfüllt eine Abschlussfunktion. Solange die
Identität des Unterzeichners gesichert ist, kann alternativ zur Unterschrift mit
Vor- und Nachnamen auch ein Spitz- oder Kosename verwendet werden.
Damit das schriftliche Testament gültig abgefasst ist, sollte der Verfasser
versuchen alle notwendigen Punkte zu berücksichtigen und auf keinen Fall Ort,
Datum und Unterschrift vergessen.
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