Bei der Eidesstattlichen Versicherung (EV) handelt es sich um eine gesetzlich geregelte
und durch das Gericht verfügte Vollstreckungsmaßnahme. Die eidesstattliche Versicherung
soll es dem Gläubiger erleichtern, seine Forderungen einzutreiben. Der Schuldner
wird dabei gezwungen, exakte Auskünfte über seine aktuellen Vermögensverhältnisse
zu geben.
In der Regel beantragt der Gläubiger bei Gericht die Abgabe
einer Eidesstattlichen Versicherung zusammen mit dem Antrag auf Pfändung. Dadurch
stellt der Gläubiger sicher, dass der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung
abgeben muss, wenn die Forderung bei der Pfändung nicht erfolgreich vollstreckt
werden kann.
Wenn die Pfändung erfolglos verlaufen ist, kann der Gerichtsvollzieher daraufhin
sofort die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, sofern der Gläubiger
dies beantragt hat. Der Schuldner hat die Möglichkeit dem zu widersprechen. Widerspricht
der Schuldner, wird ihn der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Eidesstattlichen
Versicherung in 2 Wochen vorladen.
Grundsätzlich kann eine Eidesstattliche Versicherung von den Gläubigern nicht nur
beantragt werden, wenn vollstreckbare Titel vorhanden sind, sondern auch wenn eine
Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war. Ebenso ist eine EV möglich, wenn der
Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert, oder der Gerichtsvollzieher
den Schuldner trotz einer vorherigen Ankündigung wiederholt nicht in der Wohnung
antrifft.
Welche Auswirkungen hat die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung?
Nachdem die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, wird
diese in das Schuldenverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. In dieses Schuldnerverzeichnis
kann jede Person einsehen, die ein berechtigtes Interesse aufweisen kann. Zu diesen
Personen gehören insbesondere die Gläubiger, Vermieter oder Handwerker, die vor
der Ausführung eines Auftrages wissen möchten, ob die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden
gegeben ist.
Das Schuldnerverzeichnis wird nicht veröffentlicht. Die Löschung erfolgt nach 3
Jahren automatisch. Sollte der Schuldner bereits vor Ablauf der 3 Jahre die Schulden
beglichen haben, kann eine vorzeitige Löschung beantragt werden.
Wie lässt sich die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung vermeiden?
Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung kann unter Umständen abgewendet werden.
Voraussetzung dafür ist ein glaubwürdiger Nachweis, dass der Schuldner die Forderungen
des Gläubigers innerhalb des nächsten halben Jahres begleichen kann. Zudem muss
vorausgesetzt sein, dass die Gläubiger des Schuldners damit einverstanden sind,
denn der Gerichtsvollzieher setzt den neuen Termin für die Abnahme des EV direkt
nach Ablauf der 6 Monate fest.
Während des Zeitraums von 6 Monaten zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge der
Forderung ein. Wenn dann nach Ablauf der 6 Monate 75% der Forderung beglichen wurden,
kann die Abgabe des EV erneut um 2 Monate verschoben werden.
Weitere Artikel:
Berliner Testament Erziehungsgeld Elternzeit Patientenverfügung
|