Der Käufer eines Hauses hat selbst bei kleinen verschwiegenen Mängeln am
gewünschten Objekt die Möglichkeit, die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu
verlangen. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung hat jetzt der
Bundesgerichtshof gefällt (Az. V ZR 173/05).
In dem speziellen Fall hatte ein Mann geklagt, der für insgesamt 185.000 Euro
eine Eigentumswohnung inklusive Kellerraum gekauft hatte. Der Keller jedoch,
stellte sich erst nach dem Kauf der Wohnung als eine feuchte Stelle fest
woraufhin er vom Verkäufer verlangte, diesen Mangel zu beseitigen.
Der Verkäufer jedoch hatte im Kaufvertrag jede Gewährleistung ausgeschlossen und
weigerte sich tätig zu werden, obwohl die Instandsetzung laut Handwerkerangebot
nur 2.400 Euro kosten sollte.
Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück und forderte zugleich die
Auszahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht: Aufgrund der
Geringwertigkeit der Mängel sei zwar davon auszugehen, dass der Käufer die
Wohnung auch erworben hätte, wenn er von der feuchten Stelle im Keller gewusst
hätte, jedoch sei aber entscheidend, dass der Verkäufer die Mängel bereits bei
Vertragsschluss kannte und diese somit arglistig verschwiegen habe.
Wer Schäden an der Immobilie jeder Art bewusst verschweige, genieße kein
schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrags. Diese Tatsache gelte
völlig unabhängig von der Schwere der Mängel.
Wichtig:
Im Streitfall liegt die Beweispflicht für die arglistige Täuschung beim Käufer –
vor Gericht reicht die bloße Vermutung ohne einen handfesten Nachweis nicht aus.
In dem hier verhandelten Fall hatte der Kläger nachweisen können, dass der
Verkäufer von dem Mangel gewusst hatte. Der Verkäufer muss nun den gesamten
Kaufpreis zurückzahlen und die Immobilie zurücknehmen.
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