Eine Berlinerin hatte sich einen Wagen mit Automatikgetriebe angeschafft, nachdem sie zuvor jahrelang nur Fahrzeuge mit Handschaltung gefahren hatte. Die Umgewöhnung erfolgte nicht ganz problemlos: Beim Zurollen auf eine rote Ampel ging sie vom Gas und wollte instinktiv die Kupplung treten. An deren Stelle saß beim ihrem Automatikfahrzeug aber das Bremspedal, so dass sie mit dem neuen Wagen schon ein gutes Stück vor Erreichen der Ampel eine plötzliche Vollbremsung machte.
Ein hinter ihr fahrender Mann, der nicht damit gerechnet hatte, konnte nicht mehr rechtzeitig halten und fuhr auf. Die Schuld- und Haftungsfrage hatte nun das Kammergericht Berlin zu entscheiden (Az. 12 U 70/05). Grundsätzlich müsse der Abstand im Straßenverkehr zwar immer groß genug sein, dass man bei plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig anhalten könne, so die Richter von der Spree. Der Vorausfahrende dürfe aber auch nicht einfach ohne zwingenden Grund stark abbremsen.
Gegen dieses Gebot habe die Autofahrerin klar verstoßen. Der hinter ihr fahrende Unfallgegner habe den freien Verkehrsraum bis zur Ampel überschauen können, so dass er nicht mit der Vollbremsung rechnen musste. Die Mithaftung des Vorausfahrenden sei umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches Bremsen sei.
Die Richter wiesen der Frau deshalb eine Mithaftung von einem Drittel zu, der Aufgefahrene muss zwei Drittel des Schadens tragen. Die Entscheidung ist endgültig, eine Revision wurde nicht zugelassen.
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