Aufgrund zahlreicher Kürzungen der Altersrente und der Anhebung des
Renteneintrittsalters werden viele Menschen mit einer Versorgungslücke im Alter
leben müssen. Um diese auszugleichen lohnt es sich bereits frühzeitig, einen
entsprechenden Vertrag, etwa eine Rentenversicherung oder einen
Aktienfondssparplan, abzuschließen.
Doch wie hoch ist die eigene Versorgungslücke? Wie viel muss für deren Ausgleich
monatlich zurückgelegt werden? Nur wer diese Fragen beantworten kann, kann
optimal vorsorgen.
Derartige Berechnungen werden zum Beispiel von Versicherungsmaklern oder Banken
angeboten. Sie berechnen anhand des derzeitigen Nettoeinkommens, der Inflation
und der Rentendaten der BfA eine überschlägige Rente und somit die Differenz zum
heutigen Nettoeinkommen. Diese wird als Versorgungslücke ausgewiesen.
Wer selbst diese Berechnungen durchführen möchte, findet im Internet
verschiedene Seiten, die diese Dienste kostenlos anbieten. Allerdings sind auch
hier die Berechnungen nur überschlägig, denn viele Faktoren, die für die Rente
ausschlaggebend sind (Wehr- oder Zivildienst, Elternzeiten) können nicht
berücksichtigt werden.
Um die Bürger zur eigenverantwortlichen Altersvorsorge zu animieren, fördert der
Staat diese Geldanlage, etwa durch Zulagen im Rahmen der Riester-Rente.
Weiterhin können die Beiträge hierfür als Sonderausgaben bei der
Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Die Besteuerung der Rentenanlagen unterscheidet sich von anderen Geldanlagen. So
erfolgt während der Laufzeit einer Rentenversicherung oder eines
Riester-Vertrages keine Besteuerung der Erträge. Ein Freistellungsauftrag ist
daher für diese Anlagen ebenfalls nicht notwendig. Die Besteuerung erfolgt in
diesem Fall erst im Rentenalter, man spricht daher von einer nachgelagerten
Besteuerung.
Hier werden dann die Ertragsanteile der Anlage versteuert, zu denen
auch die Zulagen der Riester-Rente gehören. Diese Form der Besteuerung ist vor
allem für Menschen mit ausgeschöpftem Freistellungsauftrag interessant, denn die
Steuerlast verringert sich in der Regel bei Eintritt ins Rentenalter.
Anders bei einer Direktversicherung, die über den Arbeitgeber abgeschlossen
werden kann. Hier erfolgt keine nachgelagerte Besteuerung.
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