Nach Osteuropa sowie Asien hat die Vogelgrippe jetzt bereits Teile Deutschlands erreicht. Viele verunsicherte Bürger fragen sich nun zu Recht: Sollte bzw. kann man den geplanten Urlaub absagen, wenn die Tierseuche H5N1 im gebuchten Reiseziel nachgewiesen wurde?
Von der Vogelgrippe befallen sind vor allem Hühner und Nutzgeflügel im Allgemeinen. Es handelt sich hierbei um eine Viruskrankheit, welche sich besonders schnell bei Tieren ausbreitet, welche in Massentierhaltung leben. Eine Infektion von Tier zu Mensch ist sehr selten, allerdings grundsätzlich nichts ausschließen. Das Absehen von Reisezielen in Asien ist bisher laut Auswärtigem Amt und Robert-Koch-Institut unbegründet. Empfohlen wird nur den Besuch der Straßenmärkte, auf denen mit lebendigem Geflügel gehandelt wird, zu meiden. Sofern das Fleisch gut gekocht oder gebraten wurde, ist ein Verzehr von Vogelfleisch in den betroffenen Regionen unbedenklich.
Ein Recht auf die kostenfreie Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise in einem von Vogelgrippe betroffenen Gebiet besteht nur dann, wenn das Auswärtige Amt eine ausdrückliche Reisewarnung ausgesprochen hat. In diesem Fall kann man von der Reise zurücktreten, ohne das der Reiseanbieter das Recht hat, Reiserücktrittsgebühren in Rechnung zu stellen.
Ein kostenloser Rücktritt ist momentan nicht möglich, weil nur Personen, welche im direkten Kontakt mit infizierten Tieren stehen, infiziert worden sind. Die Rechtslage ändert sich allerdings, wenn das von der Tierseuche betroffene Gebiet als Sperrzone erklärt wird. In diesem Fall darf man vom Reisevertrag abspringen, und dem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen.
Auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind, bieten viele kulante Reiseanbieter die Möglichkeit, die Reise in ein anderes – sicheres – Reiseziel zu ändern. Als betroffene Person am besten frühzeitig beim Reiseveranstalter erkundigen.
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