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 Arbeitsrecht bei Schadenersatz




Mit dem Begriff Schadensersatz im Arbeitsrecht wird schnell die Abfindung bei einer Kündigung verbunden, obwohl es sich hierbei eher um eine Abgeltung von Ansprüchen aus dem Vertrag handelt. Allerdings können bei einem Vergleich über eine Abfindungszahlung auch Schadensersatzansprüche mit einbezogen werden.

Ein wirklicher Schadensersatzanspruch ist die Karenzentschädigung nach § 74 Handelsgesetzbuch (HGB), weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eingehalten werden muss.

Schadensersatz im Arbeitsrecht kann auch im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers gemäß § 628 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfallen.

In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden am Scheitern des Arbeitsverhältnisses, sondern der Arbeitgeber hat laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen so genannten Verfrühungsschaden und eine Abfindung gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu leisten.

Nicht unbedingt weit entfernt von diesem Thema ist Mobbing am Arbeitsplatz. Zwar gibt es in Deutschland bislang keine gesetzliche Vorschrift, dennoch gibt es Regelungen, die solches Verhalten verbieten und auch als rechtlichen Tatbestand unter Strafe stellen.

Außerdem hat der Arbeitgeber für das Wohl seiner Mitarbeiter zu sorgen und Mobbing strikt zu unterbinden. Unterlässt er dies, verhält er sich im Prinzip selbst wie ein Mobber und macht sich somit strafbar.

Schadensersatzansprüche wegen der Persönlichkeitsverletzung oder auch anderen Delikten müssen allerdings innerhalb der wirksam vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist eingefordert werden.

Im öffentlichen Dienst beträgt diese Frist 6 Monate. Es ist in solchen Fällen Strafantrag zu stellen, bei dem der Staatsanwalt öffentliches Interesse bejahen muss. Ansonsten bleibt nur der Privatklageweg. Ein weiteres Problem findet sich in der Beweislage.

Ein anderer Bereich im Arbeitsrecht, in dem Schadensersatz Relevanz hat, sind Fälle der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Hier kann sogar in besonderen Fällen ein den Schaden übersteigender, bestrafender Schadensersatzanspruch (punitive damages) entstehen.

Verboten sind Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Alter oder Geschlecht, Religion bzw. Weltanschauung. Behinderung und sexuelle Identität. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beschäftigt sich hingegen nicht mit Diskriminierung von Rauchern bzw. Nichtrauchern oder kinderreicher Personen.



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