Mit dem Begriff Schadensersatz im Arbeitsrecht wird schnell die Abfindung bei
einer Kündigung verbunden, obwohl es sich hierbei eher um eine Abgeltung von
Ansprüchen aus dem Vertrag handelt. Allerdings können bei einem Vergleich über
eine Abfindungszahlung auch Schadensersatzansprüche mit einbezogen werden.
Ein wirklicher Schadensersatzanspruch ist die Karenzentschädigung nach § 74
Handelsgesetzbuch (HGB), weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eingehalten
werden muss.
Schadensersatz im Arbeitsrecht kann auch im Falle der berechtigten
außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers gemäß § 628 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfallen.
In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden am Scheitern des
Arbeitsverhältnisses, sondern der Arbeitgeber hat laut Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts einen so genannten Verfrühungsschaden und eine Abfindung
gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu leisten.
Nicht unbedingt weit entfernt von diesem Thema ist Mobbing am Arbeitsplatz. Zwar
gibt es in Deutschland bislang keine gesetzliche Vorschrift, dennoch gibt es
Regelungen, die solches Verhalten verbieten und auch als rechtlichen Tatbestand
unter Strafe stellen.
Außerdem hat der Arbeitgeber für das Wohl seiner Mitarbeiter zu sorgen und
Mobbing strikt zu unterbinden. Unterlässt er dies, verhält er sich im Prinzip
selbst wie ein Mobber und macht sich somit strafbar.
Schadensersatzansprüche wegen der Persönlichkeitsverletzung oder auch anderen
Delikten müssen allerdings innerhalb der wirksam vertraglich vereinbarten
Ausschlussfrist eingefordert werden.
Im öffentlichen Dienst beträgt diese Frist 6 Monate. Es ist in solchen Fällen
Strafantrag zu stellen, bei dem der Staatsanwalt öffentliches Interesse bejahen
muss. Ansonsten bleibt nur der Privatklageweg. Ein weiteres Problem findet sich
in der Beweislage.
Ein anderer Bereich im Arbeitsrecht, in dem Schadensersatz Relevanz hat, sind
Fälle der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Hier kann sogar in
besonderen Fällen ein den Schaden übersteigender, bestrafender
Schadensersatzanspruch (punitive damages) entstehen.
Verboten sind Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Alter oder
Geschlecht, Religion bzw. Weltanschauung. Behinderung und sexuelle Identität.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beschäftigt sich hingegen nicht mit
Diskriminierung von Rauchern bzw. Nichtrauchern oder kinderreicher Personen.
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