Wer ein Kind in die Welt setzt, der muss natürlich auch dafür sorgen, dass der
Nachwuchs solange finanziell unterstützt wird, bis er auf eigenen Beinen steht.
Das bedeutet natürlich auch, dass Unterhaltszahlungen gezahlt werden müssen,
auch wenn das Kind bereits volljährig ist und sich in einer Ausbildung befindet.
Das Gesetz sieht eindeutig vor, dass das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat,
bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Darüber hinaus ist auch das Sorgerecht ab dem 18. Lebensjahr erlischt und die
Eltern sind barunterhaltspflichtig, eben bis zu diesem Zeitpunkt, an dem das
Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sei es eine schulische oder
berufliche Ausbildung oder ein Studium.
Allerdings haben natürlich auch die Eltern noch Rechte, so können diese
beispielsweise bestimmen, wie der Unterhalt gewährt wird. Etwa kann bestimmt
werden, dass der Nachwuchs nicht in eine eigene Wohnung alleine ziehen soll,
wenn er genauso gut zuhause wohnen kann und dabei keine Nachteile hinsichtlich
der
Ausbildung hat.
Kommt das Kind dem nicht nach, verliert er einen Teil des
Unterhaltanspruchs.
Die genaue Höhe des Unterhaltanspruches ist dann abhängig vom Gesamteinkommen
beider Elternteile. Dabei richten sich die Gerichte nach den so genannten
Düsseldorfer Tabellen.
Je nach Einkommensverteilung der Eltern sowie den Abzügen
errechnet sich dann der persönliche Zahlungsanspruch, den ein jeder Elternteil
nachkommen muss, wenn es der Nachwuchs ausdrücklich verlangt.
Abzüge sind
beispielsweise das Kindergeld, welches aber auch direkt an das volljährige Kind
gezahlt werden muss. Ebenso abgezogen werden muss die Ausbildungsvergütung, wenn
eine berufliche Ausbildung absolviert wird. Von dem Nettoverdienst wird aber
noch eine so genannte Ausbildungsmehrbedarfspauschale von 90 Euro abgezogen.
In gewissen Ausnahmefällen wie etwa bei Gewalttätigkeiten gegen die Eltern, kann
es aber dennoch zum kompletten Anspruchsverlust des Unterhalts kommen.
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