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 Ausbildung Unterhalt für Volljährige Kinder




Wer ein Kind in die Welt setzt, der muss natürlich auch dafür sorgen, dass der Nachwuchs solange finanziell unterstützt wird, bis er auf eigenen Beinen steht.

Das bedeutet natürlich auch, dass Unterhaltszahlungen gezahlt werden müssen, auch wenn das Kind bereits volljährig ist und sich in einer Ausbildung befindet. Das Gesetz sieht eindeutig vor, dass das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat, bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Darüber hinaus ist auch das Sorgerecht ab dem 18. Lebensjahr erlischt und die Eltern sind barunterhaltspflichtig, eben bis zu diesem Zeitpunkt, an dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sei es eine schulische oder berufliche Ausbildung oder ein Studium.

Allerdings haben natürlich auch die Eltern noch Rechte, so können diese beispielsweise bestimmen, wie der Unterhalt gewährt wird. Etwa kann bestimmt werden, dass der Nachwuchs nicht in eine eigene Wohnung alleine ziehen soll, wenn er genauso gut zuhause wohnen kann und dabei keine Nachteile hinsichtlich der Ausbildung hat.

Kommt das Kind dem nicht nach, verliert er einen Teil des Unterhaltanspruchs.

Die genaue Höhe des Unterhaltanspruches ist dann abhängig vom Gesamteinkommen beider Elternteile. Dabei richten sich die Gerichte nach den so genannten Düsseldorfer Tabellen.

Je nach Einkommensverteilung der Eltern sowie den Abzügen errechnet sich dann der persönliche Zahlungsanspruch, den ein jeder Elternteil nachkommen muss, wenn es der Nachwuchs ausdrücklich verlangt.

Abzüge sind beispielsweise das Kindergeld, welches aber auch direkt an das volljährige Kind gezahlt werden muss. Ebenso abgezogen werden muss die Ausbildungsvergütung, wenn eine berufliche Ausbildung absolviert wird. Von dem Nettoverdienst wird aber noch eine so genannte Ausbildungsmehrbedarfspauschale von 90 Euro abgezogen.

In gewissen Ausnahmefällen wie etwa bei Gewalttätigkeiten gegen die Eltern, kann es aber dennoch zum kompletten Anspruchsverlust des Unterhalts kommen.



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