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 Kaufvertrag Rücktritt / Privates Rücktrittsrecht




Schon immer gilt der Grundsatz „Pacta sund servanda.“ – übersetzt: Verträge sind zu erfüllen. Von einem einmal geschlossenen (Kauf-)Vertrag kann auch ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nicht ohne weiteres zurücktreten.

Der weit verbreitete Irrtum es gelte immer ein vierzehntägiges Rückgaberecht stimmt nicht. Der in § 433 BGB normierte Kaufvertrag legt beiden Vertragsparteien Pflichten auf, die sie zu erfüllen haben und aus denen sie nur unter besonderen Umständen freikommen. Wann also hat der Verbraucher gegenüber einem Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ein sog. Rücktrittsrecht?

Zu unterscheiden ist zuerst zwischen dem „echten“ Rücktritt und dem „Widerruf“, sowie dem vertraglich vereinbarten Rückgaberecht.

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist nur unter besonderen Umständen möglich. § 323 BGB sieht ein Rücktrittsrecht immer dann vor, wenn die fällige Leistung einer Partei nicht oder nicht so wie vereinbart erbracht wurde. Jedoch muss der nicht- bzw. schlecht leistenden Partei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt werden.

Erst wenn diese Frist verstrichen ist oder sie unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 von § 323 BGB entbehrlich ist, besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Der gesetzliche Rücktritt vom Kaufvertrag setzt also eine Vertragspflichtverletzung des Verkäufers voraus.

Ein Rücktrittsrecht - oder hier besser „Rückgaberecht“ - kann jedoch auch vertraglich vereinbart werden. So z. B. in den AGB der Elektronikdiscounter oder den Baumärkten.

Hier besteht ein meist 14 Tage dauerndes Rückgaberecht, das der Verkäufer seinen Kunden freiwillig einräumt. Hier kann der Käufer oft ohne weitere Voraussetzungen vom Kauf zurücktreten.

Vorausgesetzt wird jedoch üblicherweise gerade bei Kleidung, dass diese ungetragen ist oder z. B. bei Software, dass diese sich in der ungeöffneten Originalverpackung befindet.

Von diesen Rücktrittsrechten zu unterscheiden ist der Widerruf. Das Rechtsinstitut des Widerrufs hat der Gesetzgeber geschaffen, um den Verbraucher in besonderen – für ihn unvorteilhaften – Situationen beim Kaufvertrag zu schützen. So z. B. bei Käufen im Fernabsatz.

Dies ist immer der Fall, wenn sog. Fernkommunikationsmittel zum Kauf verwendet werden. Also Bestellungen per Fax, Brief, E-Mail oder Internet. Hier räumt der § 312d i. V. m. 355 BGB dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ein.

Ebenso verhält es sich bei den Haustürgeschäften, also beim Verkauf von Waren durch einen Vertreter, der den Verbraucher zu Hause aufsucht (§§ 312, 355 BGB).

In allen Fällen dringend zu beachten, ist die rechtzeitige also freistgerechte Erklärung des Rücktritts, bzw. die Rückgabe oder Rücksendung des gekauften Artikels.



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