Mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt wird in Deutschland der
Bürger zum Unternehmer. Damit unterliegt er zugleich den deutschen
Steuergesetzen, die sich unter anderem mit der Unternehmensbesteuerung
beschäftigen.
Je nach Größe und Wachstum des Unternehmens kommen verschiedene
Besteuerungsgrundlagen in Betracht.
Der Gewerbetreibende ist einkommenssteuerpflichtig. Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb werden zu den übrigen Einkünften addiert und gesamt versteuert.
Des Weiteren kann Gewerbesteuer anfallen, wenn der Gewinn im Jahr über 24.500
Euro liegt.
Anders kann der Fall in Bezug auf die Umsatzsteuer liegen. Auf den Verkauf von
Waren und Dienstleistungen wird Umsatzsteuer in Deutschland erhoben, die im
Volksmund jedoch eher Mehrwertsteuer genannt wird. Bei Rechnungserstellung muss
dieser Betrag nominal und auch in Prozenten aufgeführt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann bei der Umsatzsteuererklärung beim
Finanzamt gezahlte und eingenommene Umsatzsteuerbeträge saldiert. Dabei ergibt
sich dann entweder eine Fiskalforderung aus dem Überschuss eingenommener
Umsatzsteuer oder aber ein Erstattungsanspruch, weil mehr Umsatzsteuer bei den
Betriebsausgaben ausgegeben als über den Umsatz eingenommen wurde. Die
Berechnung ist oft mit erheblichem Aufwand verbunden.
Aus diesem Grund kommt der Gesetzgeber Kleinunternehmern entgegen und erlaubt in
§ 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) unter gewissen Umständen die Berechnung der
Umsatzsteuer zu unterlassen. Dazu darf im ersten Geschäftsjahr der Bruttoumsatz
nicht die Grenze von 17.500 Euro überschreiten.
Später gilt diese Grenze für das vergangene Geschäftsjahr und für das laufende
Geschäftsjahr ein vermuteter Umsatz von 50.000 Euro als Grenze zum
Kleinunternehmertum.
Der Kleinunternehmer muss bei Inanspruchnahme des § 19 UstG einen Vermerk auf
der Rechnung anbringen. Damit verzichtet er aber auch zugleich auf Ausgleich von
eventuell überzahlter Umsatzsteuer.
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