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 Besteuerung als Kleinunternehmer




Mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt wird in Deutschland der Bürger zum Unternehmer. Damit unterliegt er zugleich den deutschen Steuergesetzen, die sich unter anderem mit der Unternehmensbesteuerung beschäftigen.

Je nach Größe und Wachstum des Unternehmens kommen verschiedene Besteuerungsgrundlagen in Betracht.

Der Gewerbetreibende ist einkommenssteuerpflichtig. Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb werden zu den übrigen Einkünften addiert und gesamt versteuert. Des Weiteren kann Gewerbesteuer anfallen, wenn der Gewinn im Jahr über 24.500 Euro liegt.

Anders kann der Fall in Bezug auf die Umsatzsteuer liegen. Auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen wird Umsatzsteuer in Deutschland erhoben, die im Volksmund jedoch eher Mehrwertsteuer genannt wird. Bei Rechnungserstellung muss dieser Betrag nominal und auch in Prozenten aufgeführt werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann bei der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt gezahlte und eingenommene Umsatzsteuerbeträge saldiert. Dabei ergibt sich dann entweder eine Fiskalforderung aus dem Überschuss eingenommener Umsatzsteuer oder aber ein Erstattungsanspruch, weil mehr Umsatzsteuer bei den Betriebsausgaben ausgegeben als über den Umsatz eingenommen wurde. Die Berechnung ist oft mit erheblichem Aufwand verbunden.

Aus diesem Grund kommt der Gesetzgeber Kleinunternehmern entgegen und erlaubt in § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) unter gewissen Umständen die Berechnung der Umsatzsteuer zu unterlassen. Dazu darf im ersten Geschäftsjahr der Bruttoumsatz nicht die Grenze von 17.500 Euro überschreiten.

Später gilt diese Grenze für das vergangene Geschäftsjahr und für das laufende Geschäftsjahr ein vermuteter Umsatz von 50.000 Euro als Grenze zum Kleinunternehmertum.

Der Kleinunternehmer muss bei Inanspruchnahme des § 19 UstG einen Vermerk auf der Rechnung anbringen. Damit verzichtet er aber auch zugleich auf Ausgleich von eventuell überzahlter Umsatzsteuer.



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