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 Akupunktur als Kassenleistung




Seit dem erstem Januar 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Akupunkturbehandlung ohne eigene Zuzahlung. Diese Regelung gilt allerdings nur bei Rücken- oder Kniegelenksbeschwerden.

Andere Anwendungsgebiete zu denen z.B. Asthma, Migräne oder Allergien gehören, sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht enthalten. Der Leistungskatalog wird jedes Jahr vom „Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen“ festgelegt.

Zuvor waren in bundesweiten Studien 6 Jahre lang die Wirksamkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Akupunkturbehandlung bei Rücken- und Knieschmerzen untersucht worden.

Bei den Untersuchungen hatte sich die Akupunktur gegenüber schulmedizinischen Behandlungsverfahren wie z.B. der klassischen Physiotherapie als medizinisch gleichwertig und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen.

Die gesetzliche Krankenkasse genehmigt in der Regel bis zu 10 Akupunktursitzungen. In Ausnahmefällen bzw. bei schweren chronischen Erkrankungen können es auch mehr sein.

Im Bedarfsfall sollte man sich mit dem medizinischen Dienst seiner Kasse in Verbindung setzen und klären, was machbar ist. Wenn durch die Akupunktur Erfolge verzeichnet werden können, und zugleich auf teure herkömmliche Behandlungsmethoden verzichtet werden kann, sollte die gesetzliche Kasse sich nicht querstellen, auch wenn man dafür mehr als 10 Behandlungstermine benötigt.

Die Akupunkturbehandlung auf Kosten der Kassen dürfen allerdings nur solche Ärzte durchführen, die eine besondere Zusatzausbildung gemacht und ihre Qualifikation bei den Krankenkassen nachgewiesen haben.

Im Voraus sollte man sich deshalb beim Akupunkteur erkundigen, ob er die Kassenanerkennung besitzt und erstattungsfähig behandeln darf. Sollte dies nicht der Fall sein, muss man als Patient alle Kosten selbst tragen.



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