Der Zahnersatz ist in der Bundesrepublik so teuer, dass immer mehr Bürger in
das Ausland fahren, weil dort Kronen, Implantate und Brücken um einiges
günstiger sind, als in der Heimat. Besonders beliebt sind diese Auslandsbesuche
vor allem deshalb, weil der Behandlungsstandard in den europäischen
Nachbarländern wie z.B. Polen, Ungarn, Tschechien oder auch Spanien heute mit
der deutschen Qualität vergleichbar ist.
Wer privat krankenversichert ist, sollte vor der Behandlung abklären, welche
Kostenanteile für die Auslandsbehandlung von der Versicherungsgesellschaft
übernommen werden.
Grundsätzlich gilt für Kassenpatienten:
Gesetzliche Krankenversicherungen müssen die Kosten für eine Zahnbehandlung im
europäischen Ausland maximal mit dem Satz erstatten, der für die gleichen
Leistungen im Inland anfallen würde. Bei einem ausländischen Zahnarzt wird die
Rechnung zunächst bar bezahlt. Anschließend kann man die Rechnung dann bei
seiner Kasse einreichen.
Für Auslandsbehandlung muss man sich als Kassenpatient keine spezielle Erlaubnis
einholen. Dies ist zumindest dann der Fall, solange man keinen Zahnersatz
benötigt und kein stationärer Aufenthalt geplant ist. Der Zahnersatz an sich ist
hingegen sowohl im Inland als auch im Ausland stets genehmigungspflichtig: Ein
Heil- und Kostenplan muss somit vor der Behandlung eingereicht werden, und
anschließend von der Krankenkasse abgesegnet werden.
Sobald die Nachbehandlung nicht gesichert ist, kann es problematisch werden: Der
Zahnarzt zuhause wird nicht darüber erfreut sein, wenn er die schlechte Arbeit
eines Kollegen im Ausland nachträglich versorgen soll. Dies ist besonders
deshalb problematisch, weil er dazu auch nicht verpflichtet ist.
Einige ausländischen Zahnärzte sowie –kliniken arbeiten deshalb mit deutschen
Zahnärzten die eine Nachbehandlung in der Heimat übernehmen, zusammen. Die
Gewährleistung für ärztliche Leistungen ist in Europa bisher noch nicht
einheitlich geregelt.
Aus diesem Grund sollte man darauf achten, dass der ausländische Zahnarzt
mindestens 2 Jahre Garantie auf seine Arbeit gibt. Anders ist dies bei Kronen,
Brücken und Prothesen. Für diese Arbeiten gilt bereits EU-weit eine
Gewährleistung von 2 Jahren.
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