GeldmachtSpass.de




Sie sind hier: Geldmachtspass - Geld Ratgeber - Zahnarzt im Ausland
Altersvorsorge
Aktien & Fonds
Finanzierung & Kredite
Geld Ratgeber
Immobilien & Wohnen
Job & Beruf
Gewerbe & Selbständigkeit
Versicherungen
Gesetze & Recht
Steuern
Vorlagen & Muster
Aktienkurse / Börsenkurse
Dax Werte
Goldpreis
Silberpreis
Kupferpreis
Dollarkurs
Ölpreis
   
 Zahnarzt im Ausland




Der Zahnersatz ist in der Bundesrepublik so teuer, dass immer mehr Bürger in das Ausland fahren, weil dort Kronen, Implantate und Brücken um einiges günstiger sind, als in der Heimat. Besonders beliebt sind diese Auslandsbesuche vor allem deshalb, weil der Behandlungsstandard in den europäischen Nachbarländern wie z.B. Polen, Ungarn, Tschechien oder auch Spanien heute mit der deutschen Qualität vergleichbar ist.
Wer privat krankenversichert ist, sollte vor der Behandlung abklären, welche Kostenanteile für die Auslandsbehandlung von der Versicherungsgesellschaft übernommen werden.

Grundsätzlich gilt für Kassenpatienten:

Gesetzliche Krankenversicherungen müssen die Kosten für eine Zahnbehandlung im europäischen Ausland maximal mit dem Satz erstatten, der für die gleichen Leistungen im Inland anfallen würde. Bei einem ausländischen Zahnarzt wird die Rechnung zunächst bar bezahlt. Anschließend kann man die Rechnung dann bei seiner Kasse einreichen.

Für Auslandsbehandlung muss man sich als Kassenpatient keine spezielle Erlaubnis einholen. Dies ist zumindest dann der Fall, solange man keinen Zahnersatz benötigt und kein stationärer Aufenthalt geplant ist. Der Zahnersatz an sich ist hingegen sowohl im Inland als auch im Ausland stets genehmigungspflichtig: Ein Heil- und Kostenplan muss somit vor der Behandlung eingereicht werden, und anschließend von der Krankenkasse abgesegnet werden.
Sobald die Nachbehandlung nicht gesichert ist, kann es problematisch werden: Der Zahnarzt zuhause wird nicht darüber erfreut sein, wenn er die schlechte Arbeit eines Kollegen im Ausland nachträglich versorgen soll. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil er dazu auch nicht verpflichtet ist.

Einige ausländischen Zahnärzte sowie –kliniken arbeiten deshalb mit deutschen Zahnärzten die eine Nachbehandlung in der Heimat übernehmen, zusammen. Die Gewährleistung für ärztliche Leistungen ist in Europa bisher noch nicht einheitlich geregelt.

Aus diesem Grund sollte man darauf achten, dass der ausländische Zahnarzt mindestens 2 Jahre Garantie auf seine Arbeit gibt. Anders ist dies bei Kronen, Brücken und Prothesen. Für diese Arbeiten gilt bereits EU-weit eine Gewährleistung von 2 Jahren.



Weitere Artikel:

Auto Vandalismus Schutz
Gesundheitsurlaub Anspruch auf Erholungsurlaub
Reiserücktritt wegen Vogelgrippe

 

Nach oben - Haftungshinweise - Impressum - Bookmark  
 

Copyright 1998 - 2009 by GeldmachtSpass.de

 
Arbeitsvertrag Kündigung
Aufhebungsvertrag
Berliner Testament
Düsseldorfer Tabelle
Erbschein
Erziehungsgeld
Erbschaftssteuer
Eidesstattliche Vers.
Elternzeit
Fristlose Kündigung
Haushaltsplan
Hypothekenzinsen
Kündigungsschreiben
Kündigungsfristen
Kilometerpauschale
Kinderfreibetrag
Kinderzuschlag
Lohnsteuertabelle
Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerklassen
Mietminderung
Mietvertrag Kündigung
Mutterschaftsgeld
Nachsendeantrag
Nebenkostenabrechnung
Nichtveranlagungsb.
Patientenverfügung
Pfändungstabelle
Splittingtabelle
Umrechnungskurs
Untermietvertrag
Vermögenswirksame L.
Vorsorgevollmacht
Witwenrente