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 Rechtslage bei Versteigerungen / Online-Auktionen




Die Rechtslage bei Online-Auktionen wird immer verworrener und auch frustrierender. Kaum ist eine Abmahnwelle erfolgt, kommt auch schon die nächste. Von daher können sich die gewerblichen Verkäufer schon langsam die Frage stellen, ob sich das Verkaufen über das Internet bzw. Online-Auktionshäusern überhaupt noch lohnt. Die Rede ist hier von den Kleingewerbetreibenden oder Existenzgründern, die noch unbedarft an die Sache herangehen.

Zunächst einmal hat ein gewerblicher Anbieter von Waren in Online-Auktionshäusern wesentlich mehr Pflichten und muss auf mehrere Details achten, als ein Privatanbieter.

Das fängt schon mit der Gewährleistung von 2 Jahren an. Hier gilt eindeutig die gesetzliche Regelung. Bei Gebrauchtware verringert sich diese auf 12 Monate. Darüber hinaus gibt es bei gewerblichen Anbietern eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach §5 Telemediengesetz (TMG), das so genannte "Impressum". Name des Gewerbetreibenden sowie die Anschrift mit Telefonnummer und, wenn vorhanden, Fax-Nummer sowie E-Mail-Adresse gehören an diese Stelle. Ist dies nicht erfolgt, kann der Betreiber der Website abgemahnt werden, was wiederum mit einigen Kosten verbunden ist.

Private Anbieter, die nur mal Omas Keller entrümpeln, sind davon (noch) ausgenommen. Aber Vorsicht - ein ganz brenzliger Fall ist die Gewährleistung. Nach geltendem Recht muss auch ein privater Anbieter eine Gewährleistung von bis zu zwei Jahren geben, es sei denn, er schließt dies ausdrücklich aus.

Allerdings machen die meisten den Fehler und schreiben: "keine Garantie, da Privatverkauf". Eine rechtlich sichere Aussage ist dies nicht. Die richtige Formulierung lautet: "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Wird allerdings ein Mangel absichtlich verschwiegen, haftet der Verkäufer. Die Beweislast liegt allerdings in diesem Fall beim Käufer.

Das sind nur die wichtigsten Auszüge, der gesetzlichen Pflichten, die ein Verkäufer in Internet-Auktionshäusern hat. Und fast täglich kommen neue hinzu.



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