Die Rechtslage bei Online-Auktionen wird immer verworrener und auch
frustrierender. Kaum ist eine Abmahnwelle erfolgt, kommt auch schon die nächste.
Von daher können sich die gewerblichen Verkäufer schon langsam die Frage
stellen, ob sich das Verkaufen über das Internet bzw. Online-Auktionshäusern
überhaupt noch lohnt. Die Rede ist hier von den Kleingewerbetreibenden oder
Existenzgründern, die noch unbedarft an die Sache herangehen.
Zunächst einmal hat ein gewerblicher Anbieter von Waren in
Online-Auktionshäusern wesentlich mehr Pflichten und muss auf mehrere Details
achten, als ein Privatanbieter.
Das fängt schon mit der Gewährleistung von 2
Jahren an. Hier gilt eindeutig die gesetzliche Regelung. Bei Gebrauchtware
verringert sich diese auf 12 Monate. Darüber hinaus gibt es bei gewerblichen
Anbietern eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach §5 Telemediengesetz (TMG), das
so genannte "Impressum". Name des Gewerbetreibenden sowie die Anschrift mit
Telefonnummer und, wenn vorhanden, Fax-Nummer sowie E-Mail-Adresse gehören an diese
Stelle. Ist dies nicht erfolgt, kann der Betreiber der Website abgemahnt werden,
was wiederum mit einigen Kosten verbunden ist.
Private Anbieter, die nur mal Omas Keller entrümpeln, sind davon (noch) ausgenommen. Aber Vorsicht - ein ganz brenzliger Fall ist die Gewährleistung. Nach
geltendem Recht muss auch ein privater Anbieter eine Gewährleistung von bis zu
zwei Jahren geben, es sei denn, er schließt dies ausdrücklich aus.
Allerdings
machen die meisten den Fehler und schreiben: "keine Garantie, da Privatverkauf".
Eine rechtlich sichere Aussage ist dies nicht. Die richtige Formulierung lautet: "Unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung". Wird allerdings ein Mangel absichtlich verschwiegen, haftet der
Verkäufer. Die Beweislast liegt allerdings in diesem Fall beim Käufer.
Das sind nur die wichtigsten Auszüge, der gesetzlichen Pflichten, die ein
Verkäufer in Internet-Auktionshäusern hat. Und fast täglich kommen neue hinzu.
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