Für die Unterhaltsberechnung wird zunächst ein so genannter "Bedarf" errechnet,
der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorliegt.
Zu Zeiten der Ehe stand jedem Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer gemeinsamen
Einkünfte nach Schuldenabzug und Unterhaltskosten für die Kinder zu. Diesen
Betrag bezeichnet man als den Bedarf eines Ehegatten. Hierbei handelt es sich
nicht um den Unterhaltsanspruch.
Es zählen die Einkünfte, die schon zu Zeiten der Ehe erzielt wurden.
Für die Unterhaltsberechnung des Ehegatten wird zunächst das jeweilige
Nettoeinkommen je Ehegatten ermittelt.
Handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit,
wird im Vorwegabzug 1 / 7 abgezogen, das dem Erwerbstätigen alleine zusteht.
Alle anderen Einkünfte werden in ihrer Gesamthöhe angerechnet.
Mit den ehelichen Lebensverhältnissen ist gemeint, dass nur die vorhandenen
Einkunftsquellen berücksichtigt werden, die bereits zu Zeiten der Ehe bestanden.
Wenn ein Ehegatte im selben Beruf nach der Scheidung wegen einer
Gehaltssteigerung im gleichen Berufszweig mehr verdient als zu Ehezeiten, ist
das höhere Gehalt maßgeblich.
Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte zuvor Einkünfte aus Nichtselbstständiger
Arbeit hatte, und sich nach der Scheidung eine Immobilie zulegt und vermietet.
Die neu hinzugekommenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht
mit herangezogen für die Berechnung des Bedarfs.
Gleiches gilt, wenn einer der Ehepartner erst nach der Scheidung eine bezahlte
Tätigkeit aufnimmt, oder von einer Halbtagsstelle zu einem Vollzeitjob wechselt.
Auch hier ist jeweils nur das zu berücksichtigen, was zu Zeiten der Ehe
maßgeblich war.
In einer weiteren Stufe wird die "Bedürftigkeit" des geschiedenen Ehegatten
ermittelt.
Hierzu werden sämtliche eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
eingerechnet, auch die Einkünfte, die erst nach der Trennung hinzugekommen sind.
Diese Einkünfte - auch wieder abzüglich 1 / 7 für den Einkunftserzieler -
mindern den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es egal, ob sie schon vor der
Scheidung erzielt wurden oder erst hinterher.
Wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Selbstgenutzten Einfamilienheim lebt,
wird zusätzlich ein Wohnvorteil angerechnet.
Anschließend wird die "Leistungsfähigkeit" des Unterhaltsverpflichteten geprüft.
Hier soll ermittelt werden, ob der Unterhaltsverpflichtete überhaupt dazu in der
Lage ist, den ermittelten Betrag an den geschiedenen Ehepartner zu zahlen.
Dazu werden alle Einkünfte des Verpflichteten zusammengerechnet - auch die
Einkünfte nach der Trennung - wieder abzüglich 1/7 des Erwerbseinkommens. Der
nun errechnete Betrag ist der Unterhaltsanspruch.
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