Vermieter haben die Möglichkeit die Kosten einer Sach- und
Haftpflichtversicherung des von ihnen vermieteten Gebäudes auf die einzelnen
Mieter umzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Versicherung
erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags abschließt. Darauf verweist die
Württembergische Versicherung AG.
Für die Umlage ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (V III ZR 80/06)
jedoch erforderlich, dass der Mietvertrag dem Vermieter ausdrücklich das Recht
einräumt, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Außerdem
muss sich aus dem Mietvertrag klar ergeben, welche Kosten die Mieter tragen
sollen.
Der Vermieter kann grundsätzlich nur diejenigen Kosten auf die Mieter
übertragen, die in der Betriebskostenverordnung auch aufgeführt sind:
Umlagefähig sind damit unter anderem Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm-,
Wasser- und sonstige Elementarschäden, Glasversicherungen sowie auch
Haftpflichtversicherungen für das Gebäude den Öltank und den Aufzug.
Weitere Artikel:
Kfz Versicherungsbetrug lohnt nicht Schaden vorbeugen ist Pflicht
|