Ist ein Gebäude längere Zeit unbewohnt, müssen die Wasserzufuhr abgestellt und
alle Leitungen abgelassen werden. unterbleibt diese Vorsichtsmaßnahme, muss die
Versicherung des Hauseigentümers bei einem Rohrbruch durch Forst nicht für den
Schaden aufkommen. Auch nicht, wenn die leeren Räume vorsorglich beheizt wurden,
entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 8U 1/07).
Wegen einer geplanten Renovierung bezog der Käufer eines Hauses zunächst das
Gebäude noch nicht. Auf ihn war der Versicherungsvertrag des Voreigentümers
übergegangen, in dem eine Klausel vorschrieb, dass "nicht genutzt Gebäude oder
Gebäudeteile" genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren zu entleeren und entleert zu halten sind.
Im kalten Januar 2006 löste sich an einem Waschbecken im Dachgeschoss die
Verbundsmuffe zwischen Kaltwasserleitung und Eckventil. Das Leitungswasser
breite sich im ganzen Haus aus. Der Schaden betrug rund 100.000 Euro. Die
Versicherung verweigerte die Zahlung- mit richterlicher Zustimmung.
Hätte der neue Hausbesitzer die Rohre pflichtgemäß entleert, wäre es nach
Auffassung der Richter bei jeder denkbaren Konstellation gar nicht erst zum
Schadensfall gekommen.
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