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 Schaden vorbeugen ist Pflicht




Ist ein Gebäude längere Zeit unbewohnt, müssen die Wasserzufuhr abgestellt und alle Leitungen abgelassen werden. unterbleibt diese Vorsichtsmaßnahme, muss die Versicherung des Hauseigentümers bei einem Rohrbruch durch Forst nicht für den Schaden aufkommen. Auch nicht, wenn die leeren Räume vorsorglich beheizt wurden, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 8U 1/07).

Wegen einer geplanten Renovierung bezog der Käufer eines Hauses zunächst das Gebäude noch nicht. Auf ihn war der Versicherungsvertrag des Voreigentümers übergegangen, in dem eine Klausel vorschrieb, dass "nicht genutzt Gebäude oder Gebäudeteile" genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren zu entleeren und entleert zu halten sind.

Im kalten Januar 2006 löste sich an einem Waschbecken im Dachgeschoss die Verbundsmuffe zwischen Kaltwasserleitung und Eckventil. Das Leitungswasser breite sich im ganzen Haus aus. Der Schaden betrug rund 100.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung- mit richterlicher Zustimmung.

Hätte der neue Hausbesitzer die Rohre pflichtgemäß entleert, wäre es nach Auffassung der Richter bei jeder denkbaren Konstellation gar nicht erst zum Schadensfall gekommen.



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