Jeder ehrliche Mensch weiß zu schätzen, dass sich ein Versicherungsbetrug kaum lohnt – dies wurde jetzt noch mal durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 5 O 1452/06). bestätigt.
In dem genannten Fall hat eine polnische Staatsangehörige ihren Mercedes am Straßenrand abgestellt. In der gleichen Nacht krachte in Ihr Fahrzeug ein ein 17 Jahre alter Audi, der nur kurze zeit zuvor gestohlen wurde.
Der Unfallverursacher verschwand daraufhin und ließ den gestohlenen Audi einfach am Unfallort stehen. Daraufhin forderte die Polin von der Kfz-Haftlichtversicherung des bestohlenen Audi-Besitzers Ersatz des Blechschadens an ihrem Mercedes in Höhe von knapp 13.000 Euro.
Der Audi-Besitzer war jedoch in der Lage, seine Unschuld an diesem Unfall zu 100% nachzuweisen. Aufgrund dieser Tatsache weigerte sich der Kfz-Versicherer daraufhin den Schaden zu regulieren.
Das Argument der Kfz-Versicherung lautete, dass es sich um einen Versicherungsbetrug handelte, der zwischen der Mercedes-Besitzern und dem Dieb des Audis abgesprochen war.
Nach dieser Aussage ging die Polin gegen den Versicherer vor Gericht - und das erfolglos. Grundsätzlich sei die Haftung sei immer dann ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, so die Richter am Landgericht Osnabrück.
Mehrere Indizien sprächen nach der Beweisaufnahme dafür, dass es sich um einen Versicherungsbetrug handele. Ein wichtiger Beweis dafür wurde von einem Gutachter entdeckt: Der Unfallfahrer soll demnach zwei mal in das Heck des Fahrzeugs geknallt sein. Die Klage gegen das Versicherungsunternehmen wurde somit abgewiesen. Die Polin muss nun mit rechtlichen Konsequenzen wegen versuchten Versicherungsbetruges rechnen.
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