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 Rente Besteuerung




Seit der Steuererklärung für das Jahr 2005 müssen Einkünfte der gesetzlichen Rente erstmalig in der „Anlage R“ deklariert werden.

In die besagte „Anlage R“ werden vom Steuerpflichtigen während des Kalenderjahres bezogenen Leistungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingetragen. Somit entfällt das Ausfüllen der „Anlage SO“ für sonstige Einkünfte. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn außer der Rente kein weiteres Einkommen z.B. aus dem Verkauf eines Grundstücks, oder Aktiengeschäften erzielt wird.

Beamtenpensionen sowie Betriebsrenten kommen wie gehabt in die „Anlage N“. Steuerlich gesehen handelt es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Während zuvor nur ein sehr geringer „Ertragsanteil“ der gesetzlichen Rente einkommensteuerpflichtig war und somit von der Mehrheit der Rentner somit keine Steuern gezahlt wurde, erhöht sich mit der momentan durchgeführten Umstellung auf eine nachgelagerte Rentenbesteuerung der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise.

Das „Formular R“ umfasst insgesamt 56 Zeilen zu 8 verschiedenen Rentenarten. Schummeln ist hierbei nicht empfehlenswert, denn das Finanzamt vergleicht die Angaben des Rentenbeziehers mit den Daten der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen.

Seit dem Jahr 2006 sind diese verpflichtet, alle gezahlten Renten an den Fiskus zu melden. Bestandsrentner zahlen seit 2005 für 50% ihrer Renten Steuern, sofern dieser Rentenanteil über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro jährlich liegt. Bei Eheleute beträgt dieser insgesamt 15.328 Euro.

Die Rechnung erfolgt nicht mit dem Zahlbetrag nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sondern mit dem Bruttobetrag der Rente. Für all diejenigen, die in Zukunft in Rente gehen, steigt somit der steuerpflichtige Rentenanteil bis zum Jahre 2020 jedes Jahr um 2 Prozentpunkte auf insgesamt 80 Prozent und daraufhin um einen Prozentpunkt im Jahr.

Wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, muss die eigene Rente vollständig versteuern. Steuerfrei bleiben jedoch wie gehabt die Renten aus der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung. Darüber hinaus bleiben auch die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und Renten für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen steuerfrei.



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