Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der nur für den Bürgen
eine rechtliche Pflicht begründet.
Für den Bürgschaftsvertrag, der grds. nach § 766 S. 1 BGB der schriftlichen Form
bedarf, gelten damit die allgemeinen Anfechtungsgründe für Verträge, jedoch mit
der Einschränkung, dass ein Irrtum des Bürgen über die Kreditfähigkeit und
Zahlungswilligkeit des Schuldners regelmäßig nicht zur Anfechtung aufgrund
Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt, da Zweck der Bürgschaft ja gerade die
Übernahme eines Kreditrisikos ist.
Jedoch berechtigt eine Täuschung durch den Gläubiger grundsätzlich zur
Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB.
Darüber hinaus erlischt die Bürgschaft nach
§ 362 Abs. 1 BGB durch die Erfüllung des Vertrages,
mit Erlöschung der gesicherten Hauptforderung,
nach § 776 BGB mit dem Verzicht durch den Gläubiger
nach § 777 BGB durch Zeitablauf bei einer zeitlich befristeten Zeitbürgschaft,
und nach § 418 Abs. 1 S. 1 BGB im Falle einer Übernahmen der gesicherten
Forderung.
Haben sich die Vertragsparteien ein Kündigungsrecht vorbehalten, kann dieses
nach Maßgabe des Vertrages ausgeübt werden, bis hin zur fristlosen Kündigung,
falls im Vertrag vorgesehen.
Zudem verfügt zumindest der Bürge auch über die allgemeinen gesetzlichen
Einreden und Einwendungen, sodass er zum Beispiel eine eventuelle Abrede mit dem
Gläubiger geltend machen kann, nach der die Bürgschaft erst zu einem bestimmten
Zeitpunkt geltend gemacht werden kann.
Mitunter ist nach Rechtsprechung des BGH auch eine Nichtigkeit oder
Undurchsetzbarkeit des Vertrags wegen einer übermäßigen Verpflichtung des Bürgen
gegeben.
Das ist insbesondere der Fall, wenn hohe Verpflichtungen ohne eigenes
wirtschaftliches Interesse eingegangen werden, zum Beispiel bei hohen
Bürgschaften für Familienangehörige.
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