Mitarbeitern und selbst vielen Arbeitgebern sind Kündigung des Arbeitsvertrages
durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, oder eben die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit bekannt. Weniger geläufig ist die
Variante der Anfechtung eines Arbeitsvertrages.
Erhält ein Bewerber nach dem Bewerbungs- und Vorstellungsprozedere nun den
ersehnten Arbeitsplatz, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst vertraglich
aneinander gebunden.
Lediglich Probezeiten von im Regelfall bis zu sechs Monaten rechtfertigen eine
unbegründete Kündigung. Im Anschluss an die Probezeit kann der Arbeitsvertrag
seitens des Arbeitgebers nur noch nach Abmahnung oder mit sozialer
Rechtfertigung vorgenommen werden. So die gängige Information.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrages kann jedoch seitens des Arbeitgebers
vorgenommen werden, wenn dieser dem Arbeitnehmer vorwerfen kann, sich den
Arbeitsplatz unter Vortäuschung falscher Informationen erschlichen zu haben.
Da Statistiken davon sprechen, dass jeder dritte Bewerber seine
Bewerbungsunterlagen geschönt haben soll, sind Arbeitgeber natürlich daran
interessiert, lediglich ehrliche Mitarbeiter zu beschäftigen.
Kaschierte Lücken im Lebenslauf sind die kleinsten Gründe, die eine Anfechtung
des Arbeitsvertrages rechtfertigen können. Drei wesentliche Voraussetzungen
können zur Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber führen.
Zunächst könnte der Bewerber der Manipulation seiner Bewerbungsunterlagen
überführt werden oder aber bei rechtlich zulässigen Fragen gelogen haben. Dazu
muss dem Bewerber klar gewesen sein, dass er ohne die Lüge oder Manipulation der
Bewerbungsunterlagen die ausgeschriebene Stelle nicht bekommen hätte.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber jederzeit nach Bekannt
werden der Täuschung den Arbeitsvertrag anfechten.
Über gesetzlich zulässige bzw. unzulässige Fragen sollte sich der Bewerber
unbedingt vor dem Vorstellungsgespräch informieren. Die Korrektheit der
Zeugnisse und Unterlagen sollte selbstverständlich sein.
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