Nach der Testamentseröffnung kann unter bestimmten Unständen das Testament durch
einen oder durch alle Erben angefochten werden.
Dies kann der Fall sein, wenn vermutet werden muss, dass der Erblasser beim
Verfassen des Testaments unter Druck gesetzt oder bedroht wurde. Ein weiterer
Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser einen pflichtteilberechtigten
Erben nicht bedacht hat.
Hintergrund kann entweder das Unwissen über die Existenz des Erben sein oder die
Tatsache, dass der Erbe zum Zeitpunkt, zu dem das Testament verfasst wurde, noch
nicht existierte.
Ziel der Anfechtung sollte stets sein, dem letzten Willen des Erblassers gerecht
zu werden. Um die Anfechtung einleiten zu können muss ein Anfechtungsgrund
glaubhaft nachgewiesen werden. '
Ein solcher Grund liegt in jedem Falle vor, wenn das Testament Schreibfehler
oder nicht eindeutige Formulierungen aufweist. Im Rahmen einer Anfechtung ist
eine Frist von einem Jahr einzuhalten.
Mit Verstreichen der Frist ist die Anfechtung unwirksam und nicht mehr
realisierbar.
Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Die
Anfechtung hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk der
Erblasser bis zuletzt wohnhaft war.
Hierbei ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist
allerdings die Schriftform zu empfehlen.
Mit Anfechtung des Testament wird es rückwirkend vollkommen oder in Teilen als
nichtig erklärt.
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