Die Mietraum-Nachfrage ist in einigen deutschen Regionen mäßig. Entsprechend mager ist demzufolge auch derzeit das Geschäft vieler Wohnungsmakler.
Ob es sich um Reservierungsgebühren, Vorschüsse oder Kostenbeteiligungen handelt – Der Kreativität der Wohnungsvermittler sind fast keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, schon vor der eigentlichen Vertragsunterschrift den Interessenten zur Kasse zu bitten.
Man sollte jedoch wissen, dass nicht jede Provisionsforderung zulässig ist: Der Makler hat im Falle einer besonderen vertraglichen Regelung nur dann einen wirklichen Anspruch auf Bezahlung, wenn wirklich ein Mietvertrag zustande kommt. Geregelt wird dies schwarz auf weiß im Wohnungsvermittlungsgesetz.
Will der Wohnungsmakler schon vorher etwa eine „Kostenbeteiligung“ für seine Bemühungen, muss dafür mit dem Kunden ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen werden.
Ein klein gedruckter Hinweis auf die Extrakosten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist längst nicht ausreichend. In einem solchen Fall brauch der Kunde keinen Cent zu zahlen, wenn mein Mietvertrag zustande kommt. Die Maklerkosten für die Vermittlung einer Wohnung oder eines Hauses dürfen zwei Netto-Kaltmieten + Mehrwertsteuer nicht übersteigen.
Eine Provision für die Vermittlung von Sozialwohnungen sind grundsätzlich verboten. Ebenso versuchen Hausverwaltungen oder Eigentümer manchmal, eine Maklerprovision zu kassieren. Dies ist komplett unzulässig.
Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn man selbst Eigentümer des Mietobjekts ist oder mit diesem etwa als Hausverwalter oder über gemeinsame Firmen eng verbunden ist. Ebenso ist die Variante verboten, einen Verwandten als offiziellen Vermittler einzusetzen und über diesen Umweg die Vermittlungsgebühr zu kassieren.
Ehegatten, oder enge Verwandte haben nur dann die Möglichkeit kostenpflichtig Mieter zu vermitteln, wenn sie das Maklergeschäft auch sonst gewerbsmäßig betreiben. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Provision rechtswidrig verlangt wurde, hat man die Möglichkeit diese nach geltendem Recht bis zu 3 Jahre nach dem Zeitpunkt zurückfordern, an dem man erfahren hat oder wissen musste, dass die Vermittlungsgebühr unzulässig war.
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