Beim Abschluss des Mietsvertrages wird nicht selten eine Kaution fällig. In vielen Fällen belastet diese den Geldbeutel des Mieters deutlich. Nicht selten gibt es beim Auszug Streit, ob und wie viel Kaution der Vermieter einbehalten darf.
Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich die Mietkaution nicht mehr als 3 Monatsmieten betragen darf. Auf Wunsch, kann der Mieter die Kaution in 3 Monatsraten zahlen. Anders lautende Vorschriften im Mietvertrag sind nicht wirksam.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz den Vermieter außerdem, die Mietkaution zu marktüblichen Zinsen, bei einer Bank oder Sparkasse völlig sicher anzulegen. Die Zinsen, die durch die Anlage entstehen, stehen allein dem Mieter zu.
Sofern der Mieter die Wohnung nach dem Auszug nicht im zuvor vereinbarten Zustand hinterlassen sollte, hat der Vermieter die Möglichkeit, von der Sicherheitsleistung die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen zu bezahlen.
Zur eigenen Sicherheit ist es deshalb wichtig, die Wohnung einschließlich Fußböden, Türen, Fenstern, Installationen und Bohrlöchern im Bad zu fotografieren und anschließend zu speichern. Durch eine solche Vorsorge gibt es im Streitfall klare Belege.
Schon innerhalb der Mietzeit, hat der Vermieter die Möglichkeit, die Kaution für unterlassene Schönheitsreparaturen zu verwenden. Ebenso kann er über das Geld verfügen, um sich im Falle von Mietrückständen, schadlos zu halten oder um die Folgen einer vom Mieter verursachten Sachbeschädigung zu beseitigen.
Als Mieter sollte man sich am Besten im Ernstfall genau erklären lassen, welchen Betrag der Vermieter wofür ansetzt. Abzüge von der Kaution, muss man natürlich nur dann akzeptieren, wenn die Forderung gerechtfertigt und außerdem von der Höhe angemessen ist.
Sollte sich herausstellen, dass eine Forderung nicht berechtigt, oder zu hoch kalkuliert war, muss der Vermieter den zu Unrecht einbehaltenen Betrag spätestens nach 6 Monaten an den Mieter zurückzahlen. Nach dem Auszug haben Mieter 4 Jahre Zeit, um die Kaution zurückzufordern. Nach diesen 4 Jahren ist die Forderung verjährt.
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