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 Renovierung bei Auszug




Unter einer Renovierung versteht man die Wiederherstellung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Wohnraum. Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen und bedeutet „erneuern“ oder „wiederherstellen“. Eine Renovierung kann jedoch ebenso nach Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung durchgeführt werden.

Der Mieter von Räumlichkeiten ist laut Mietvertrag dafür zuständig, Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung, die durch das Bewohnen der Mieträumlichkeiten entstanden sind, auf eigene Kosten zu beheben.

So zählt zu dem Begriff des Renovierens im Mietrecht nicht nur das Tapezieren respektive Streichen der Wände, sondern auch Kleinreparaturen, die durch das Bewohnen des Mieters erforderlich geworden sind.

Hier sei beispielsweise das Beheben einer verstopften Toilette oder das regelmäßige Entkalken von Armaturen in Küche und Bad genannt. Dinge, die nicht dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen und nicht mutwillig von diesem beschädigt worden sind, wie beispielsweise defekte Stromleitungen, sind natürlich auf Kosten des Vermieters vom Fachmann in Stand bringen zu lassen, ebenso wie das Verlegen einer neuen Auslegeware bei Beginn des Mietverhältnisses.

Es ist allerdings Pflicht des Mieters, den Vermieter über eine drohende Gefahr für den Wohnraum, wie es bei defekten Stromleitungen der Fall sein kann, zu informieren.

Nicht nur beim Auszug sind Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchzuführen. Hier gibt es für die verschiedenen Räume jeder Mietwohnung unterschiedliche Fristen. So müssen beispielsweise alle drei Jahre die Badezimmer in einer Wohnung durch den Mieter renoviert werden, wohingegen dies bei einem Schlafzimmer lediglich alle fünf Jahre der Fall ist.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Aufgaben hinsichtlich der Renovierungsarbeiten für gewöhnlich im Mietvertrag geregelt.

Unter normalen Bedingungen verpflichtet sich der Mieter die Wohnräume im renovierten Zustand zu verlassen, wenn er diese beim Einzug im neuen oder renovierten Zustand erhalten hat (so genannte Endrenovierungsklausel).

Wenn der Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hat, ist er nicht verpflichtet, eine Endrenovierung durchzuführen, wenn die gängigen Renovierungspflichten nicht bereits abgelaufen sind und die Wohnräume nicht verschuldet durch den Mieter in renovierungsbedürftigem Zustand sind.

Diese hat allerdings keine Gültigkeit, wenn die Mieträume durch den Mieter nicht in hohem Maße abgewohnt sind, unabhängig der sonstigen Renovierungsfristen.

So genannte Abgeltungsklauseln sind hierbei zulässig. Dies bedeutet, dass der Mieter prozentual an den Renovierungskosten beteiligt werden kann.

Weigert sich der Mieter die nötigen Schönheitsreparaturen bei Mietende durchzuführen, so kann der Vermieter dies gerichtlich einklagen.



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