Unter einer Renovierung versteht man die Wiederherstellung von Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Wohnraum. Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen
und bedeutet „erneuern“ oder „wiederherstellen“. Eine Renovierung kann jedoch
ebenso nach Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung durchgeführt werden.
Der Mieter von Räumlichkeiten ist laut Mietvertrag dafür zuständig,
Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung, die durch das Bewohnen der
Mieträumlichkeiten entstanden sind, auf eigene Kosten zu beheben.
So zählt zu dem Begriff des Renovierens im Mietrecht nicht nur das Tapezieren
respektive Streichen der Wände, sondern auch Kleinreparaturen, die durch das
Bewohnen des Mieters erforderlich geworden sind.
Hier sei beispielsweise das Beheben einer verstopften Toilette oder das
regelmäßige Entkalken von Armaturen in Küche und Bad genannt. Dinge, die nicht
dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen und nicht mutwillig von diesem
beschädigt worden sind, wie beispielsweise defekte Stromleitungen, sind
natürlich auf Kosten des Vermieters vom Fachmann in Stand bringen zu lassen,
ebenso wie das Verlegen einer neuen Auslegeware bei Beginn des
Mietverhältnisses.
Es ist allerdings Pflicht des Mieters, den Vermieter über eine drohende Gefahr
für den Wohnraum, wie es bei defekten Stromleitungen der Fall sein kann, zu
informieren.
Nicht nur beim Auszug sind Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchzuführen.
Hier gibt es für die verschiedenen Räume jeder Mietwohnung unterschiedliche
Fristen. So müssen beispielsweise alle drei Jahre die Badezimmer in einer
Wohnung durch den Mieter renoviert werden, wohingegen dies bei einem
Schlafzimmer lediglich alle fünf Jahre der Fall ist.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Aufgaben hinsichtlich der
Renovierungsarbeiten für gewöhnlich im Mietvertrag geregelt.
Unter normalen Bedingungen verpflichtet sich der Mieter die Wohnräume im
renovierten Zustand zu verlassen, wenn er diese beim Einzug im neuen oder
renovierten Zustand erhalten hat (so genannte Endrenovierungsklausel).
Wenn der Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hat, ist er
nicht verpflichtet, eine Endrenovierung durchzuführen, wenn die gängigen
Renovierungspflichten nicht bereits abgelaufen sind und die Wohnräume nicht
verschuldet durch den Mieter in renovierungsbedürftigem Zustand sind.
Diese hat allerdings keine Gültigkeit, wenn die Mieträume durch den Mieter nicht
in hohem Maße abgewohnt sind, unabhängig der sonstigen Renovierungsfristen.
So genannte Abgeltungsklauseln sind hierbei zulässig. Dies bedeutet, dass der
Mieter prozentual an den Renovierungskosten beteiligt werden kann.
Weigert sich der Mieter die nötigen Schönheitsreparaturen bei Mietende
durchzuführen, so kann der Vermieter dies gerichtlich einklagen.
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