Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der so mancher Familie für den Monat etwas Luft
in finanzieller Hinsicht schafft. Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht,
Wohngeld zu beantragen. Ob dieses letztlich auch gewährt werden kann, ist eine
andere Frage.
Ausnahmen bestehen jedoch für allein stehende Erstauszubildende oder für
Wehrpflichtige sowie Zivildienstleistende. ALGII-Empfänger fallen ebenfalls aus
dem Raster, da sie den Mietzuschuss mit ihrem Arbeitslosengeld ausgezahlt
bekommen.
Wohngeld gibt es eigentlich schon lange, allerdings wurde im Laufe der Jahre mit
steigenden Wohnraumpreisen und nicht adäquat steigenden Einkommen die
Beantragung des staatlichen Mietzuschusses immer notwendiger.
Wohngeld kann unter Umständen auch für die Kosten des selbst genutzten
Wohneigentums beansprucht werden. Nicht zu verwechseln ist Wohngeld mit
Hausgeld, den monatlich durch den Wohnungseigentümer an den Verwalter zu
zahlenden Vorschüssen gemäß dem Wirtschaftsplan.
Wohngeld beantragen kann der volljährige Bürger beim zuständigen Wohngeldamt der
Stadt. Ein entsprechendes Formular wird auf Anfrage gerne zugeschickt. Ansonsten
kann es natürlich auch abgeholt werden. Der Antrag ist vollständig auszufüllen,
zu unterschreiben und möglichst vor Monatsende mit den notwendigen Unterlagen
wieder einzureichen.
Maßgeblich ist hierbei der Eingangsstempel beim Wohngeldamt. Wird der Antrag
rechtzeitig abgegeben, gilt er noch für den Monat, in dem Wohngeld beantragt
wurde (z. B. 29.1. beim Amt eingegangen, Antrag gilt inklusive des gesamten
Januar).
Mit Abgabe des Wohngeldantrages ist das Familieneinkommen, die Anzahl der
Familienmitglieder und die zu zahlende Miete nachzuweisen. Natürlich müssen alle
Vermögenswerte angegeben werden. Sinnvoll ist es sicherlich auch, sonstige
Belastungen mit anzugeben. Sollten noch Unterlagen fehlen, erfolgt eine
Aufforderung von Amtsseite, deren Termin eingehalten werden sollte. Falls
erforderlich, kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.
Nach Vorliegen alle benötigten Unterlagen kann das Amt für Wohngeld daraufhin
den Mietzuschuss bewilligen. Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen zunächst für
12 Monate und muss dann wieder neu beantragt werden. Eventuelle Veränderungen,
die für die Zahlung des Wohngeldes relevant sein können, müssen sofort gemeldet
werden.
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