Abfindungen, welche Arbeitgeber überflüssigen Mitarbeitern anbieten, um ihnen das
eigenständige Ausscheiden des Unternehmens zu erleichtern müssen seit Anfang 2006
voll versteuert werden.
Obwohl die zuvor existierenden Steuerfreibeträge weggefallen sind, bleiben Abfindungen
in Form von „außergewöhnlichen Einkünften“ vom Finanzamt begünstigt. Hierbei greift
die so genannte „Fünftelregelung“, nach der die Abfindung der Betroffenen nicht
komplett als Arbeitslohn innerhalb eines Jahres versteuert werden muss, sondern
über 5 Jahre gestreckt werden darf. Durch diese Regelung wird verhindert, dass Gekündigte
einen Großteil ihrer Abfindung an Steuern abführen muss.
Gültig ist die Fünftelregelung immer dann, wenn der Vorgesetzte die Abfindung innerhalb
eines Steuerjahres vollständig gezahlt hat und folgernd mehr verdient hat, als wenn
der Arbeitsablauf normal weitergelaufen wäre.
Dem Arbeitgeber bleibt es selbst überlassen, ob dieser bei Kündigungen oder im Falle
einer einvernehmlichen Aufhebungsvertrages eine Abfindung finanzieller Natur leistet.
Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei
ausgehandelt.
Die übliche Regel lautet hier: Die Hälfte des monatlichen Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr.
Sobald der Arbeitnehmer die Abfindung im Zug einer betriebsbedingten Kündigung schon
schriftlich offeriert hat und der Arbeitnehmer seiner Entlassung grünes Licht gibt,
muss der Chef laut der jüngsten Änderung des Kündigungsschutzgesetztes zahlen.
Ein von dieser Situation betroffener Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit
das Angebot abzulehnen und in einem Zeitraum von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht
auf Unwirksamkeit der Kündigung zu klagen. Sobald das Arbeitsgericht Beschäftigungsverhältnis
wegen Unzumutbarkeit auflöst und dem Gekündigten eine Abfindung zuspricht, ist der
Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.
Meistens ergibt sich die Pflicht zur Abfindung Entlassener aus den jeweiligen geltenden
Tarifverträgen oder von Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Sozialplänen,
welche zuvor zum Schutz vor Betriebsauflösungen abgeschlossen wurden.
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