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 Abfindung Kündigung Steuer




Abfindungen, welche Arbeitgeber überflüssigen Mitarbeitern anbieten, um ihnen das eigenständige Ausscheiden des Unternehmens zu erleichtern müssen seit Anfang 2006 voll versteuert werden.

Obwohl die zuvor existierenden Steuerfreibeträge weggefallen sind, bleiben Abfindungen in Form von „außergewöhnlichen Einkünften“ vom Finanzamt begünstigt. Hierbei greift die so genannte „Fünftelregelung“, nach der die Abfindung der Betroffenen nicht komplett als Arbeitslohn innerhalb eines Jahres versteuert werden muss, sondern über 5 Jahre gestreckt werden darf. Durch diese Regelung wird verhindert, dass Gekündigte einen Großteil ihrer Abfindung an Steuern abführen muss.

Gültig ist die Fünftelregelung immer dann, wenn der Vorgesetzte die Abfindung innerhalb eines Steuerjahres vollständig gezahlt hat und folgernd mehr verdient hat, als wenn der Arbeitsablauf normal weitergelaufen wäre.

Dem Arbeitgeber bleibt es selbst überlassen, ob dieser bei Kündigungen oder im Falle einer einvernehmlichen Aufhebungsvertrages eine Abfindung finanzieller Natur leistet. Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt.

Die übliche Regel lautet hier: Die Hälfte des monatlichen Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr. Sobald der Arbeitnehmer die Abfindung im Zug einer betriebsbedingten Kündigung schon schriftlich offeriert hat und der Arbeitnehmer seiner Entlassung grünes Licht gibt, muss der Chef laut der jüngsten Änderung des Kündigungsschutzgesetztes zahlen.

Ein von dieser Situation betroffener Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit das Angebot abzulehnen und in einem Zeitraum von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit der Kündigung zu klagen. Sobald das Arbeitsgericht Beschäftigungsverhältnis wegen Unzumutbarkeit auflöst und dem Gekündigten eine Abfindung zuspricht, ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.

Meistens ergibt sich die Pflicht zur Abfindung Entlassener aus den jeweiligen geltenden Tarifverträgen oder von Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Sozialplänen, welche zuvor zum Schutz vor Betriebsauflösungen abgeschlossen wurden.



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