Während die einen sich im Urlaub vergnügen, bessern viele Schüler und Studenten ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. Ob bei Beschäftigungen dieser Art Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig werden, hängt in erster Linie von der Höhe des Gehalts sowie der Dauer der Tätigkeit ab.
Ein Ferienjob, der schon im voraus auf maximal 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt wird, ist unabhängig von der Einkommenshöhe sozialabgabenfrei. Sobald die Aushilfstätigkeit länger als zwei Monate ausgeübt wird, bleibt sie nur dann sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Gehalt nicht höher als 400 Euro ist.
Bis zu dieser Grenze handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die allein der Arbeitgeber pauschale Sozialabgaben von bis zu 30,1 Prozent entrichten muss. In den Abgaben zugleich auch eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent enthalten. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird.
Der Rentenversicherungsbeitrag kann von einem Ferienjobber aus eigener Tasche auf den vollen Satz von derzeit 19,5 Prozent aufgestockt werden. Dies hat den Vorteil, dass man auf diese Weise vollwertige Rentenansprüche aus der Ferientätigkeit erhält.
Für Minijobber, die über eine private Krankenversicherung versichert sind, wird vom Arbeitgeber kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt.
Von der Lohnsteuer bleiben die meisten Ferienjobber verschont, da die Einkünfte dazu in der Regel zu niedrig sind. Sollte auf Steuerkarte gearbeitet werden, sollte man sich die vom Arbeitgeber abgezogene Einkommenssteuer zu Anfang des darauf folgenden Jahres mittels einer Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Steuerfrei bleiben im Jahr 2006 Einkünfte von bei 7.664 Euro für Ledige und 15.328 Euro für Verheiratete. Diese Regelung gilt für voll Berufstätige genauso, wie für Schüler und Studenten.
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