Als Spekulationsgewinne werden Gewinne aus dem Handel mit Aktien und
Optionsscheinen bezeichnet, deren Kauf und Verkauf innerhalb von 12 Monaten
erfolgt ist.
Werden diese Papiere auch nur einen Tag länger gehalten, sind es keine
Spekulationsgewinne mehr im Sinne der Steuergesetzgebung. Entscheidend für den
Beginn der Spekulationsfrist ist der Tag der Einbuchung in das Depot des
Betreffenden.
Die Spekulationsgewinne unterliegen einer Freigrenze von 512 Euro, das heißt,
wenn alle erzielten Gewinne zusammenaddiert nicht 512 Euro überschreiten, darauf
keine Steuer zu zahlen ist.
Wichtig zu wissen ist aber auch, dass bei Überschreitung der Freigrenze von 512
Euro der gesamte Betrag zu versteuern ist und nicht nur der um 512 Euro
Hinausgehende. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem persönlichen
Steuersatz des Anlegers.
Wer bis Ende des Jahres 2008 die Besteuerung seiner Gewinne aus dem
Wertpapierhandel umgehen will, der muss die Jahresfrist zwischen Kauf und
Verkauf einhalten oder sein Gewinn darf nicht mehr als 512 Euro betragen.
Zu beachten ist, dass genau wie Spekulationsgewinne zu versteuern sind, auch die
Verluste, die aus Wertpapiergeschäften entstehen, ebenfalls anrechenbar sind.
Dies gilt allerdings nur, wenn sie auch tatsächlich realisiert wurden. Es können
also die Gewinne mit den Verlusten verrechnet werden.
Ab dem 01.01.2009 entfällt die Spekulationsfrist. Für die Anleger bedeutet dies,
dass grundsätzlich alle Gewinne die beim Handel mit Wertpapieren erzielt werden,
mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert werden.
Egal ob der Anleger diese sechs Monate oder 10 Jahre im Depot hat. Für bis zu
diesem Zeitpunkt erworbene Wertpapiere gilt die bisherige Regelung. Ebenso sind
dann Dividenden zu besteuern, die ja bisher nur dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen.
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